Karlsruhe. Wird bei einem internationalen Transport gegen deutsche Straßenverkehrsvorschriften verstoßen, kann der Verfall des kompletten Frachtlohns angeordnet werden. Das beschloss der Bundesgerichtshof. In dem Fall ging es um eine Lkw-Beförderung von Gütern von Polen über Deutschland und die Niederlande nach Spanien. Als Frachtlohn war ein Betrag von 2.300 Euro vereinbart. Auf dem Weg in die Niederlande befuhr der Lkw-Fahrer deutsche Straßen an einem Sonntag, ohne hierfür die erforderliche Ausnahmegenehmigung zu haben.
Bei einem Verstoß gegen das Straßenverkehrsrecht kann gemäß Paragraf 29 a Ordnungswidrigkeitengesetz der Verfall des mit der Zuwiderhandlung erlangten wirtschaftlichen Vorteils angeordnet werden. Dies war in diesem Fall der Transportlohn – und zwar der vollständige Betrag. Eine Quotelung komme nicht in Betracht, so das Gericht. Die erforderliche unmittelbare Kausalbeziehung zwischen der mit Bußgeld bedrohten Handlung und dem wirtschaftlichen Vorteil des gesamten Transportlohns werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass nur in Hinblick auf ein Teilstück der Transportstrecke ein Verstoß gegen Straßenverkehrsvorschriften vorliegt. (ctw/ag)
Beschluss vom 10.04.2017
Aktenzeichen: 4 StR 299/16