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Autofahrer müssen Entsorgung von Tierkadaver nach Wildunfall nicht zahlen

18.07.2018 16:04 Uhr
Auf Straßen mit häufigen Wildwechseln sollten Fahrer besonders aufmerksam sein (Symbolbild)

Autofahrer, die mit einem Reh oder Wildschwein kollidieren, müssen für deren Entsorgung zum Beispiel durch die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr nicht aufkommen.

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Lüneburg. Nach Wildunfällen müssen Autofahrer nicht für Kosten aufkommen, die durch die Beseitigung der Tierkadaver entstehen. Das entschied das Oberverwaltungsgericht Lüneburg und wies damit Forderungen der Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr in Niedersachsen ab.

In dem Fall ging es um Zusammenstöße mit Rehen und Wildschweinen. Nach dem Unfall verlangte die Straßenbehörde von den betroffenen Autofahrern die Entsorgungskosten in Höhe von 130, 180 und 400 Euro. Ihr Argument: Die Autofahrer hätten zu einer Verunreinigung der Straße beigetragen.

Das Gericht erklärte, dass ein im Straßenraum liegengebliebenes Reh oder Wildschwein keine Verunreinigung im Sinne der entsprechenden Regelung im Bundesfernstraßengesetz sei. Die Autofahrer mussten nicht zahlen. (ctw/ag)

Urteil vom 22.11.2017
Aktenzeichen: 7 LC 34/17

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