Das Gericht wies mit seinem Urteil die Schadenersatzklage eines Mandanten gegen seinen Steuerberater wegen Verjährung ab. Der Kläger hatte mit seiner Frau ein Unternehmen gegründet und dabei angegeben, er leite den technischen Bereich eigenverantwortlich. Allerdings unterschrieb er im Mai 1991, nach Beratung durch den Steuerberater, einen Arbeitsvertrag und zahlte mehrere Jahre Arbeitslosenbeiträge. Als sich im Jahre 2004 herausstellte, dass der Kläger wegen der fehlenden Weisungsabhängigkeit kein Arbeitnehmer sei, zahlte ihm die Bundesagentur für Arbeit nur die Beiträge ab Dezember 1999 zurück. Für den übrigen Zeitraum berief sie sich auf Verjährung. Daher wollte der Kläger insoweit seinen Steuerberater wegen Falschberatung zur Kasse bitten. Doch auch dieser Anspruch scheitert an der Verjährung. Regressansprüche gegen einen Steuerberater verjährten nach drei Jahren. Die Verjährung hätte nicht erst mit dem Bescheid der Bundesagentur für Arbeit begonnen, sondern bereits mit der Zahlung der monatlichen Arbeitslosenversicherungsbeiträge für den Kläger. Der Schadensersatzanspruch wegen der letzten - nicht zurückerstatteten - Beitragszahlung von November 1999 sei daher bereits Ende des Jahres 2002 verjährt. Die Richter ließen jedoch wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe zu. (dpa/kap) OLG Koblenz Urteil vom 6.7.2007 Aktenzeichen: 10 U 1477/06
Urteil der Woche: Verjährungseintritt bei Steuerberaterfehler
Die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Steuerberater beginnt bereits mit den zu Unrecht geleisteten Beitragszahlungen und nicht erst mit dem Bescheid hierüber