Tarifvertraglich begründete Ansprüche auf Altersversorgung dürfen bei Übergang eines Betriebes nicht durch eine Betriebsvereinbarung abgelöst werden. Das entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt und gab damit einem Sozialarbeiter aus Cottbus recht. Dieser hatte gegen seinen Arbeitgeber, einen Verein, geklagt. Dem Arbeitnehmer müssten bei einem Betriebsübergang die bisherigen Rechte und Arbeitsbedingungen erhalten werden, teilte der Dritte Senat zu seiner Entscheidung vom Mittwoch mit. Betriebsvereinbarungen zur betrieblichen Altersversorgung seien nämlich nur zum Teil mitbestimmt. Der Arbeitgeber bestimme allein über die Dotierung, erläuterten die Richter. Schon deshalb komme eine Ablösung tariflich begründeter Ansprüche durch eine solche Vereinbarung nicht in Frage. Der Dritte Senat gab dem Kläger wie schon zuvor das Landesarbeitsgericht Brandenburg recht. (dpa) Urteil des Bundesarbeitsgerichts Az: 3 AZR 191/06
Urteil der Woche: Tarif-Altersversorgung nicht ersetzbar
Urteil des Bundesarbeitsgerichts: Für Arbeitnehmer müssen bei Betriebsübergang die bisherigen Rechte und Arbeitsbedingungen erhalten werden