Der Kläger hatte beim Beklagten ein Kraftfahrzeug über das Internet-Auktionshaus eBay gekauft. Im Internet hatte der Beklagte einen Kilometerstand von 30.000 für das Fahrzeug angegeben und zugleich sämtliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Wie sich später herausstellte, hatte das Fahrzeug eine Laufleistung von 30.000 Meilen und nicht von 30.000 Kilometern. Der Kläger trat daraufhin vom Kaufvertrag zurück und verlangte den Kaufpreis gegen Rückgabe des Fahrzeugs zurück. Der Bundesgerichtshof hatte abschließend über den Fall zu entscheiden. Er stellte fest, dass ein privater Verkäufer regelmäßig keine Garantie für die Laufleistung eines Fahrzeugs übernehmen wolle, auch wenn er diese angibt. In der Regel handele es sich bei einer solchen Erklärung lediglich um eine Beschaffenheitsangabe. Ein privater Verkäufer hafte bei einer solchen Angabe nicht aus einer übernommenen Garantie. Bei einem gewerblichen Verkäufer, auf dessen Sachkunde und Erfahrung sich ein Käufer regelmäßig verlasse, könne das aber anders sein, weil der sich für seine Angaben gleichsam „starkmache“. Das Gericht entließ den Verkäufer trotz des Fehlens einer Garantieübernahme aber nicht aus der Haftung: Wer eine bestimmte Laufleistung angebe und Gewährleistungsansprüche komplett ausschließe, verhalte sich widersprüchlich. Der Ausschluss der Gewährleistung könne sich logischerweise nur auf die Punkte beziehen, die mit der Laufleistung nichts zu tun hätten, so die Richter. Ansonsten wäre die Angabe der Laufleistung für einen Kaufinteressenten völlig wertlos. Der Verkäufer wurde somit dazu verurteilt, den Kaufvertrag rückabzuwickeln. BGH Urteil vom 29. November 2006 Aktenzeichen: VIII ZR 92/06
Urteil der Woche: Beschaffenheitsangabe bei Privatverkauf ist keine Garantie
Nennt ein privater KFZ-Verkäufer den Kilometerstand, haftet er für diesen zwar nicht aus Garantie, jedoch aus Gewährleistung – auch wenn er diese ausgeschlossen hat