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Urteil: Bundesfinanzhof bestätigt Rechtmäßigkeit von Reisekostenrecht

18.07.2019 16:18 Uhr
Bundesfinanzhof
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Regelungen zur ersten Tätigkeitsstätte und zur Berechnung der Pendlerpauschale rechtens sind
© Foto: Marc Müller/dpa/picture-alliance

Seit 2014 hat jeder Angestellte eine erste Tätigkeitsstätte und kann für die Fahrt von seiner Wohnung dorthin 30 Cent pro Kilometer steuerlich geltend machen. Der Bundesfinanzhof hält das auch bei wechselnden Einsatzorten für verfassungskonform.

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München. Seit 2014 gibt es in Deutschland ein neues Reisekostenrecht – nach jahrelangem gerichtlichen Streit steht jetzt fest: Angestellte mit verschiedenen Einsatzorten dürfen weiterhin nur die einfache beruflich veranlasste Fahrt zwischen der Wohnung und der sogenannten ersten Tätigkeitsstätte als Werbungskosten steuerlich absetzen. Der Bundesfinanzhof in München veröffentlichte am Donnerstag mehrere Urteile. Aus ihnen geht hervor, dass in solchen Fällen nur die Pendlerpauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer geltend gemacht werden dürfe.

Mit ihren Urteilen aus dem April erklärten die Richter das aktuelle Reisekostenrecht für verfassungsgemäß. Geklagt hatten unter anderem ein Streifenpolizist und eine Pilotin. Sie werden einem Sprecher zufolge mit den seit fünf Jahren geltenden Regelungen schlechter gestellt. Denn zuvor kam es steuerrechtlich bei der Berechnung der Fahrtkostenerstattung auf den qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit des Arbeitnehmers an und es war von einer regelmäßigen Tätigkeitsstätte die Rede gewesen.

Polizisten im Außendienst und Piloten hätten diese regelmäßige Tätigkeitsstätte aber wegen der wechselnden Einsatzorte nicht gehabt, erklärte der Sprecher des Bundesfinanzhofs. Die Pendlerpauschale habe es aber nur für die Fahrt zu dieser Arbeitsstelle gegeben, deswegen hätten Arbeitnehmer mit flexiblen Einsatzorten die tatsächliche Entfernung von ihrer Wohnung berechnen können. Mit der Reform des Reisekostenrechts und der neuen Definition der ersten Tätigkeitsstelle hatte sich das geändert. Auch Berufskraftfahrer waren betroffen.

Beide Berufsgruppe haben erste Tätigkeitsstätten

Nach heutigem Recht ist entscheidend, ob der Arbeitnehmer einer ersten Tätigkeitsstätte durch arbeits- oder dienstrechtliche Festlegungen sowie Absprachen und Weisungen des Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet ist. Ist dies etwa in Arbeitsverträgen oder Betriebsvereinbarungen nicht festgelegt, kommt es auf zeitliche Kriterien an. Beide Berufsgruppen hätten eine solche erste Tätigkeitsstätte, von der aus sie zu ihren Einsätzen an anderen Orten starten, hieß es nun vom Gerichtshof. Die 30 Cent pro Kilometer dürften sie nur steuerlich geltend machen für den gefahrenen Weg zu einer Polizeiwache oder einem Flughafen, der sie dauerhaft zugeordnet seien.

Der Präsident des Bundes der Steuerzahler, Reiner Holznagel, sagte: „Mit den Urteilen hat der Bundesfinanzhof zumindest für Klarheit bei der Abrechnung von Fahrtkosten gesorgt – auch wenn die Entscheidungen für einige Berufsgruppen nachteilig sind.“ Auch Kraftfahrer fallen unter diese Regelung. Die Höhe der Pendlerpauschale von 30 Cent sei zu niedrig, sagte Holznagel. Er forderte eine Anhebung auf mindestens 40 Cent. (ag/dpa)

Urteil vom 11. April 2019
Aktenzeichen: VI R 27/17

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