München. An der Lagerampe gibt es bei der Verladung immer wieder Probleme in der Abgrenzung der Pflichten zwischen Absender (beförderungssichere Verladung) und Frachtführer (Verantwortung für die Betriebssicherheit des Fahrzeugs einschließlich der Ladung). So auch geschehen in einem Fall, den der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich entschieden hatte: Bei der Verladung stürzte ein Festplattenturm von der Hebebühne des LKWs auf die Straße und verursachte einen Schaden von 96.701,06 Euro an dem Festplattenturm. Diesen Betrag begehrte ein Transportversicherer des Absenders vom Frachtführer. Streitentscheident war die Frage, ob der Frachtführer überhaupt für die Beladung des Fahrzeugs verantwortlich war? Wie der BGH entschieden hat und welche Folgen dieses Urteil für die Branche hat, erläutert Professor Thomas Wieske vom Institut für Logistikrecht und Riskmanagement der Hochschule Bremerhaven in seinem Monats-Rechtstipp in der November-Ausgabe (11/08) des Fach- und Wirtschaftsmagazin LOGISTIK inside. (ak) Heft online bestellen – hier klicken: http://www.logistik-inside.de/cms/689692 Telefonische Bestellung unter: 0180 / 500 92 91 (bundesweit nur 0,14 Euro pro Minute aus dem dt. Festnetz/Mobilfunk abweichend).
Thema der Woche: Frachtführer oder Absender?
Wer haftet bei Schadensfällen, die im Rahmen der LKW-Beladung an der Lagerrampe passieren? Absender oder Frachtführer? Aktuelle Gerichtsentscheidungen zeigen, worauf zu achten ist.