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Streit um Auskünfte über Arbeit bei neuen Postunternehmen

16.08.2007 16:14 Uhr

In der Diskussion um Niedriglöhne im Briefsektor zeichnet sich eine Auseinandersetzung um Informationen zu den Arbeitsbedingungen bei den neuen Postunternehmen ab.

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Bonn. Die Bundesnetzagentur sieht die Post-Konkurrenten in der Pflicht, viele Fragen ihres Auskunftsverlangens zu beantworten, darunter etwa nach der Entlohnung. Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln dürfen die Unternehmen der Netzagentur vorerst aber sämtliche Angaben zu den Arbeitsbedingungen ihrer Beschäftigten verweigern. Die Pin Group - neben TNT Post der größte Konkurrent der Post - hält die Auskunftsanordnung der Netzagentur für rechtswidrig und zählte zu den Klägern. Die Fragen beträfen auch Wettbewerbsinformationen. Die Netzagentur sei dazu «weder berechtigt noch verpflichtet», bekräftigte sie am Donnerstag. Noch in dieser Woche würden geänderte Fragebögen an die klagenden Unternehmen verschickt, sagte Behördenpräsident Matthias Kurth der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ (FAZ). Darin überlasse es die Netzagentur den Unternehmen, ob sie die vom Gericht konkret beanstandeten Fragen freiwillig beantworten. Dies betreffe die Art der Zustellung, die Zahl der Betriebsstätten und Sendungsmengen. Alle anderen Auskünfte seien jedoch weiterhin verpflichtend. Im Juni hatte die Netzagentur von etwa 1500 solcher neuen Anbieter Auskünfte über die Arbeitsbedingungen angefordert. Dagegen legten 46 Briefunternehmen Widerspruch ein. Trotz der Niederlage vor dem Gericht, gegen die die Netzagentur beim Oberverwaltungsgericht in Münster Rechtsmittel einlegen will, hält die Behörde grundsätzlich an ihrem Vorgehen fest. Mit den Umfragen reagierte die Netzagentur auf Vorwürfe der Deutschen Post und der Gewerkschaften, dass viele neue Anbieter ihren Mitarbeitern „Armutslöhne“ bezahlten und sich damit Wettbewerbsvorteile verschafften. Die Netzagentur, die Lizenzen für den Markteintritt vergibt, müsse dem einen Riegel vorschieben. Post- Vorstandschef Klaus Zumwinkel forderte die Einführung eines Mindestlohns. Laut Postgesetz kann die Behörde Unternehmen die Lizenz entziehen, wenn deren Arbeitsbedingungen „nicht unerheblich“ von den in der Branche üblichen Konditionen abweichen.

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