Warschau. Zusätzlich zu den Maßnahmen zur Begrenzung öffentlicher Versammlungen hat die polnische Regierung am Mittwoch angekündigt, dass die Grenzkontrollen ab dem 15. März (00.00 Uhr) für zehn Tage vorübergehend wiedereingeführt werden (erneuerbar). Während dieser Zeit gilt laut der Regierung:
- Ausländer dürfen das polnische Staatsgebiet nicht betreten. Alle Flugverkehrs- und Zugbewegungen aus dem Ausland werden vorübergehend eingestellt.
- Polnische Staatsbürger und Ausländer, die in Polen arbeiten und aus dem Ausland zurückkehren, müssen eine zweiwöchige Quarantänezeit durchlaufen.
- Der nationale Bus-, Luft- und Schienenverkehr funktioniert normal.
- Der internationale Straßengüterverkehr ist in diesen Beschränkungen nicht enthalten. Die Grenzen bleiben für den Warenfluss offen, und Lkw-Fahrer, die internationalen Straßengüterverkehr betreiben, müssen die zweiwöchige Quarantänezeit nicht einhalten. Die Liste der in diesem Zeitraum geöffneten Grenzübergangsstellen finden Sie hier: https://zmpd.pl/aktualnosc.php?akt_id=1818
Lkw-Fahrer müssen bestimmte Formulare ausfüllen
Zu beachten ist auch, dass Lkw-Fahrer, die nach Polen einreisen, bestimmte Formulare ausfüllen müssen. Vorlagen dieser Formulare sind in Englisch, Russisch und Ukrainisch verfügbar. Um den Vorgang bei den Grenzkontrollen zu beschleunigen, wird empfohlen, diese Formulare vor der Fahrt an die Grenzen auszufüllen.
Auch an Grenzübergängen finden Gesundheitschecks statt. Fahrer mit einer Temperatur von über 38 Grad werden automatisch einer ärztlichen Untersuchung unterzogen und können nicht weiterfahren. Aufgrund des Verkehrsaufkommens werden die Wartezeiten an den Grenzen deutlich länger. Die aktualisierten Wartezeiten an den Grenzen finden Sie unter folgendem Link: www.granica.gov.pl
Abweichungen von den Vorschriften zu Lenk- und Ruhezeiten
Der polnische Verkehrsminister hat zudem eine vorübergehende Lockerung der Durchsetzung der Lenk- und Ruhezeiten für Fahrer eingeführt, die den internationalen Straßentransport von Passagieren und Gütern durchführen. Diese Ausnahme gilt von 18. März 2020 bis 16. April 2020. Die aufgehobenen Maßnahmen sind:
- Die tägliche Lenkzeit des Lkw-Fahrers darf 11 Stunden nicht überschreiten.
- Die wöchentliche Arbeitszeit des Lkw-Fahrers darf 60 Stunden nicht überschreiten.
- Die Gesamtruhezeit des Lkw-Fahrers im Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Wochen darf 96 Stunden nicht überschreiten.
- Nach fünfeinhalb Stunden Fahrt hat der Lkw-Fahrer Anspruch auf eine ununterbrochene Pause von mindestens 45 Minuten. Aufgrund der verlängerten Transportzeit des Fahrzeugs von 9 auf 11 Stunden gelten für tägliche und wöchentliche Ruhezeiten keine Ausnahmeregelungen. (ja/ag)
OlegHiz