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Polen: Keine Quarantäne für ausländische Lkw-Fahrer

30.03.2020 18:18 Uhr
Polen: Keine Quarantäne für ausländische Lkw-Fahrer
Ausländische Lkw-Fahrer, die in Deutschland angestellt sind, sollten die Grenzen in Richtung Polen passieren können, ohne in Quarantäne geschickt zu werden (Symbolbild)
© Foto: Bernard Bodo/stock.adobe.com

Wie die Transport- und Speditionsverbände BGL und DSLV berichten, sollen Lkw-Fahrer auch dann die obligatorische Quarantäne umgehen können, wenn sie in ihrem Privatauto die Grenze nach Polen überqueren.

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Berlin/Frankfurt am Main. Ausländische Lkw-Fahrer, die in Deutschland angestellt sind, sollten aktuell die Grenzen in Richtung Polen passieren können, ohne in Quarantäne geschickt zu werden. Das haben die deutschen Transport- und Speditionsverbände BGL und DSLV jetzt einer Mitteilung des polnischen Infrastrukturministeriums entnommen.

Die Befreiung gelte auch für Berufskraftfahrer, die keine Bürger eines EU-Mitgliedsstaates sind, die bei einem auf dem Gebiet der Republik Polen ansässigen Unternehmer beschäftigt sind und die eine Fahrerbescheinigung besitzen. Weiter gelte die Befreiung auch für Berufskraftfahrer, die aus dem Ausland mit anderen Verkehrsmitteln als dem Fahrzeug, in dem der Straßentransport durchgeführt wird, zurückkehren. Das heißt: Auch polnische Lkw-Fahrer, die in ihrem privaten Auto die Grenze nach Polen überqueren, sind demzufolge von der Quarantäne befreit.

Diese Fahrer sollten den Grenzschutzbeamten laut der Verbände folgende Dokumente vorzeigen:

  • ein nationaler oder gemeinschaftlicher Führerschein mit einem Eintrag - Code 95
  • Fahrerbescheinigung im Fall eines Fahrers, der kein EU-Bürger ist und der bei einempolnischen Unternehmer beschäftigt ist
  • Polnische Fahrer sollten zusätzlich den Umstand der Beschäftigung bei einem polnischen Unternehmer durch einen vom Arbeitgeber ausgestellten Beschäftigungsnachweis (z.B. Bescheinigung, Arbeitsvertrag) in Papier- oder elektronischer Form belegen.

In einer Situation, in der es unmöglich ist, den oben genannten Nachweis zu erbringen, könne der Umstand der Beschäftigung in der Anfangszeit ausnahmsweise durch eine schriftliche Erklärung des Fahrers bestätigt werden.

Vor diesem Hintergrund müssten angestellte polnische Fahrer die Grenze passieren können, ohne in Quarantäne geschickt zu werden. Es bleibe aber ein Risiko, da den Verbänden von unterschiedlichen Verfahrensweisen an den Grenzübergangsstellen berichtet wurde.

Deshalb empfehlen BGL und DSLV: Die Fahrer sollten sich vor der Heimfahrt an die jeweilige Grenzübergangsstelle wenden und die Ausreisemöglichkeiten ohne Quarantäne erfragen.

Bei positiver Aussage sollten die Fahrer folgende Dokumente mitführen:

1. Firmendokumente

  • eine Kopie der EU-Lizenz
  • sicherheitshalber ein Handelsregisterauszug

2. Persönliche Dokumente der Fahrer

  • Den Arbeitsvertrag, mit Hinweis, dass der Fahrer im internationalen Güterkraftverkehr tätig ist – sowie zusätzlich das EU-Zertifikat für Transportarbeiter
  • Eine Bescheinigung des Arbeitsgebers, dass der Fahrer als Kraftfahrer im internationalen Verkehr beschäftigt sind, mit Personalausweisnummer, der kompletten Anschrift und Geburtsdatum,
  • Den Führerschein mit Eintrag der Schlüsselzahl 95
  • Die Fahrerkarte

Für den Fall, dass der Lkw-Fahrer doch in Quarantäne soll, empfehlen die Verbände den Fahrern von der Umkehrmöglichkeit an der Grenze Gebrauch zu machen, wenn sie ihre Arbeit in der folgenden Woche fortsetzen wollen. (sn)

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#Polen

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KOMMENTARE


H.JÜRGEN Rummel

31.03.2020 - 05:55 Uhr

Ihr seid nicht ganz dicht ,holt das verseuchte Pack hier rein ! Polen ,Russen ,Littauer . Wir werden sie alle rausjagen verlasst Euch drauf !!


Akulinin Denis

31.03.2020 - 18:05 Uhr

Ausländer bringen neue Krankheiten zu uns. Manche leben ganze Monate in LKW ungeduscht. Ich weiß was ich sagen,bin selbst LKW Fahrer


Mixi

31.03.2020 - 19:05 Uhr

Ich verstehe nicht, warum solch Aktionen geduldet werden. Die Gefahr das Infizierte Fahrer unsere Heimischen durch solch einen Leichtsinn anstecken iss doch recht gross. Auch ich finde das sowas unterbunden werden muss.


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