Frankfurt/Main. Die Diskussionen um die Anwendung des deutschen Mindestlohns im reinen Lkw-Transit halten an: Laut der neuen Mobilitätsstrategie, die die EU-Kommission jetzt vorgelegt hat, müssen gebietsfremde Lkw-Fahrer für die Zeit auf deutschen Autobahnen nicht nach dem hiesigen Mindestlohn bezahlt werden.
Ein Rechtsgutachten im Auftrag des Bundesverbandes Güterkraftverkehr, Logistik und Entsorgung (BGL) und des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB) gelangt nun zu dem Schluss, dass unser Mindestlohn aber auch für Lkw-Fahrer aus anderen Mitgliedstaaten gelten müsste, die Deutschland im Transit durchqueren. Autor des Gutachtens ist Professor Peter Mankowski, Rechtswissenschaftler an der Universität Hamburg.
Den deutschen Mindestlohn von mittlerweile 8,84 Euro brutto je Stunde auch auf diese Art des grenzüberschreitenden Güterverkehrs anzuwenden, verstoße nicht gegen das Unionsrecht, erklärt der Experte darin. Anders als die Kommission erkennt Mankowski keinen Verstoß speziell gegen die EU-Dienstleistungsfreiheit. Bei der Bewertung der Zulässigkeit des Mindestlohngesetzes (MiLoG) müsse die Tätigkeit der Arbeitnehmer im Kontext des gesamten Dienstleistungsangebots des Arbeitgebers gesehen werden.
Bisher gilt das MiLoG nicht beim Lkw-Transit
Pauschal davon zu sprechen, dass kein Risiko eines unfairen Wettbewerbs bestehe, weil die Transportdienstleistungen nur zu einem unwesentlichen Teil im Hoheitsgebiet Deutschlands erbracht werden, greife zu kurz, schreibt der Rechtswissenschaftler. Die maßgeblichen Komponenten bei einer Güterbeförderung seien eben nicht nur die Be- und Entladung. Vielmehr komme es gerade auf die Beförderung vom Be- zum Entladeort an.
Seit Januar 2015 ist die MiLoG-Anwendung für den reinen Lkw-Transit ausgesetzt. Das gilt bis zur Klärung der europarechtlichen Fragen. Berlin und Brüssel sind hier unterschiedlicher Meinung. Das Rechtsgutachten ist möglicherweise eine neue Argumentationshilfe für die Bundesregierung. (ag)