Frankfurt am Main. Der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) und seine Mitgliedsverbände empfehlen ihren Mitgliedsunternehmen Ansprüche auf Rückerstattung von zuviel gezahlter Lkw-Maut geltend zu machen. Damit reagieren die Verbände auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 28. Oktober 2020 zur Lkw-Maut. Betroffenen Unternehmen wird empfohlen, Maut-Rückerstattungsansprüche beim Bundesamt für Güterverkehr (BAG) entweder:
- über ein bundeseinheitliches Lösungsmodell in Kooperation mit der Kanzlei Hausfeld Rechtsanwälte und dem IT-Dienstleister und Prozessfinanzierer eClaim oder
- individuell mit dem Anwalt ihres Vertrauens oder mit einer Kooperationskanzlei der BGL-Landesverbände oder
- über ein vom BGL zur Verfügung gestelltes Musterschreiben geltend zu machen.
So funktioniert das Modell
Teilnehmen kann jedes Unternehmen, das zu viel Maut gezahlt hat. Für Mitgliedsunternehmen des BGL gelten dabei jedoch Sonderkonditionen. eClaim übernimmt die anfallenden Kosten, während Hausfeld die Ansprüche der registrierten Unternehmen sichert und diese außergerichtlich – sowie falls erforderlich auch gerichtlich - durchsetzt. Interessierte Unternehmen, können sich ab jetzt unter: www.mautzurueck.de registrieren. Um die Verjährung für Ansprüche aus dem Jahre 2017 zu hemmen, müssen sich Unternehmen hier bis zum 4. Dezember 2020 anmelden. Parallel dazu ist der BGL im engen Kontakt mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), um einvernehmliche Lösungsmöglichkeiten zu sondieren, teilt der Verband mit.
Rückerstattung in Millionenhöhe
Hintergrund: Der EuGH hat am 28. Oktober 2020 entschieden, dass die Höhe der deutschen Lkw-Maut gegen Europarecht verstößt. Bei der Festlegung der Lkw-Mauthöhe dürfen - laut EU-Richtlinie - ausschließlich Kosten für Infrastruktur eingerechnet werden. Der Bund hat jedoch auch Kosten für die Verkehrspolizei mitberücksichtigt, obwohl diese keine Kosten für den Betrieb der Infrastruktur darstellen. Entsprechend ist die deutsche Lkw-Maut jedenfalls in der Höhe, in welcher diese auf den Kosten der Verkehrspolizei beruhte, europarechtswidrig (EuGH, Urteil vom 28. Oktober 2020, C-321/19). Unternehmen, die Maut entrichtet haben, können vom Bund die Rückerstattung der zu viel gezahlten Maut verlangen. Zurückfordern können sie zumindest den Mautanteil, der auf den Kosten für die Verkehrspolizei beruhte. Nach derzeitigem Kenntnisstand summieren sich diese auf mindestens vier Prozent der entrichteten Mautgebühr.