Anlässlich des Rechtsauschuss des Deutschen Bundestags zu der gesetzlichen Einführung einer Nachhaltigkeitsberichterstattung wies der DSLV des Weiteren darauf hin, dass die Unternehmen über tausend Datenpunkte aus Datenerhebungs-, Dokumentations- und Berichtspflichten für das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) und das geplante CSRD-Umsetzungsgesetz erbringen müssen. Dazu kommen das Energieeffizienzgesetz, der CO2-Grenzausgleichsmechanismus CBAM und weitere gesetzliche Auflagen. Dies erfordere erhebliche Ressourcen und Prozesse, die den Unternehmen an anderer Stelle fehlen.
„Hier hilft teure und praxisferne Bürokratie nicht wirklich weiter“, sagte DSLV-Hauptgeschäftsführer Frank Huster. „Die Logistikbranche ist grundsätzlich im Einklang mit den Nachhaltigkeits- und Corporate Social Response (CSR)-Zielen, aber nicht mit dem eingeschlagenen Weg dahin. Wenn Beschäftigte in Mittelstandsbetrieben zunehmend administrative und weniger produktive Arbeit leisten, läuft etwas schief. Unter gesetzlichem Druck sammeln und verwalten Unternehmen heute Datenmengen, die sie für betriebliche Zwecke selbst kaum verwerten können.“
Auch KMU von CSRD und LkSG betroffen
Positiv sei laut DLV zwar, dass das EU-Recht als Quelle der gesetzlich vorgeschriebenen Nachhaltigkeitsberichterstattung 1:1 in deutsches Recht überführt werden soll, allerdings seien die CSRD-Schwellenwerte zu niedrig angesetzt. Mit einer Bilanzsumme von 25 Millionen Euro und einem Umsatz von 50 Millionen Euro seien bereits Betriebe mit unter 50 Beschäftigten betroffen. Huster sagte weiter: „Anders als im Gesetz definiert, handelt es sich hierbei nicht um Großunternehmen. Brüssel muss die Eintrittsschwellen deshalb dringend nach oben korrigieren.“
Durch den „Trickle-Down-Effekt“ müssen zudem auch kleinere Transportdienstleister und Zulieferer logistischer Dienstleistungen die Berichtspflichten ihrer Kunden erfüllen und stoßen bei der Aufbereitung und Übermittlung von Nachhaltigkeitsdaten an ihre Grenzen, so der DSLV. Huster sagte: „Dienstleister sind vielfach gezwungen, sich detailliert mit den Anforderungen auseinanderzusetzen. Ansonsten droht ein Ende der Lieferbeziehungen mit ihren Kunden. Faktisch mutiert das CSRD-Reporting dadurch für KMU zu einer Eintrittskarte in den Markt.“
Verbesserungsvorschläge
Dem DSLV zufolge, müssen Bundesregierung und Parlament mit folgenden Punkten dem entgegenwirken:
▪ Aufnahme eines mindestens zweijährigen Einführungszeitraums im CSRD-Umsetzungsgesetz bis Ende 2026, in dem Sanktionen, die an die Berichterstellung anknüpfen, ausgesetzt werden
▪ Vermeidung von Doppelungen durch gegenseitige Anerkennung von Berichten thematisch verwandter Regelungsbereiche wie CSRD, LkSG u. a.
▪ Vehementes Eintreten auf EU-Ebene für eine zeitnahe Überarbeitung der Schwellenwerte für Unternehmensgrößen
und für eine Entlastung direkt und indirekt betroffener Unternehmen (Verkleinerung des „Trickle Down Effekts“)