Köln. Bislang sah die Kontrollpraxis des Bundesamt für den Güterverkehr (BAG) vor, dass bis zum 17. April 2020 keine Ahndung erfolgt, wenn Lkw-Fahrer keine Grundqualifikation nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) haben. Wie einer aktuellen Meldung des BAG zu entnehmen ist, rücken seit 27. März wieder die einzelnen Erlasse der Länder in den Fokus, wie mit Personen zu verfahren ist, die noch keine Grundqualifikation erworben haben.
Das BAG schrieb am 26. März dazu: „Um insbesondere die erforderliche Bereitstellung von Gütern zur medizinischen Versorgung, aber auch Waren des täglichen Bedarfs sicherzustellen und dem hohen Bedarf an Fahrern Rechnung zu tragen, verzichtet das Bundesamt für Güterverkehr beim Einsatz von Fahrern ohne gültige Berufskraftfahrerqualifikation derzeit grundsätzlich auf Beanstandungen. Damit wird insbesondere auch dem Umstand Rechnung getragen, dass Weiterbildungsveranstaltungen derzeit vielfach nicht stattfinden können und bei abgelaufener Berufskraftfahrerqualifikation insoweit keine Verlängerungen der Schlüsselzahl 95 erfolgen können".
Weiter informiert das Bundesamt:
„Bitte beachten Sie, dass die Landesbehörden für die Ausführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes zuständig sind. Inwieweit in den einzelnen Bundesländern Ausnahmeregelungen geschaffen wurden, um beispielsweise trotz fehlendem Abschluss der Weiterbildungen eine Verlängerung des Eintrags der Schlüsselzahl 95 zu erhalten, bringen Sie bitte bei Ihrer örtlich zuständigen Landesbehörde in Erfahrung.“
Keine Beanstandung bei fehlenden Weiterbildungen im grenzüberschreitenden Verkehr
Im grenzüberschreitenden Verkehr gilt, dass nach Auffassung der Europäischen Kommission aktuell auf Beanstandungen verzichtet werden kann, wenn erforderliche Weiterbildungen aufgrund der aktuellen Krise nicht absolviert werden konnten. Dies gilt nicht in Fällen, in denen es bereits an der erforderlichen Grundqualifikation fehlt.
Wie die einzelnen Mitgliedstaaten verfahren, ist bei den entsprechenden Botschaften und Konsulaten zu erfragen. In Bezug auf den Ablauf befristeter Fahrerlaubnisse in den C- und D- Klassen haben sich die Länder über eine parallele Verfahrensweise verständigt. Auch hier sind die Landesbehörden zuständig. Was den vorübergehenden Eintrag der Schlüsselzahl 95, die vorübergehende Verlängerung der Fahrerlaubnis oder die Nichtahndung von Verstößen anbelangt, so stellt das BAG klar, dass diese nicht von der grundsätzlichen Pflicht zur Erfüllung der Voraussetzungen entbindet, wenn der Normalbetrieb wieder aufgenommen wird. (gg)