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Kündigung wegen privaten Internetsurfens während der Arbeitszeit rechtens

01.06.2007 10:59 Uhr

Privates Surfen im Internet während der Arbeitszeit ist nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes ein Kündigungsgrund.

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Erfurt. Entscheidend sei jedoch der Umfang der privaten Nutzung und die damit vergeudete Arbeitszeit, heißt es in dem am Donnerstag in Erfurt gefällten Urteil (2 AZR 200/06). Durch das Herunterladen vor allem pornografischer Inhalte könne zudem der Ruf des Arbeitgebers geschädigt werden. Eine pauschale Zeitvorgabe für private Nutzung wollte das Gericht nicht machen. Je nach Arbeitsplatz könnten bereits wenige Minuten Surfen die Arbeit entscheidend beeinträchtigen. Das Gericht wies damit die Klage eines Bauleiters aus Rheinland-Pfalz ab, der häufig während der Arbeitszeit surfte und pornografische Bilder auf den Rechner aufrief und abspeicherte. Die Firma kündigte ihm daraufhin im Dezember 2004, ohne ihn vorher abgemahnt zu haben. Sie begründete den Schritt damit, dass der Mitarbeiter seine Arbeit wegen der privaten Surf-Zeiten nicht erledigt habe, deshalb Überstunden machte und sie sich bezahlen ließ. Im Prozess bestritt der Mann die Vorwürfe. Zudem hielt er die Kündigung ohne vorangegangenen Abmahnung für nicht rechtens. Dem widersprach das Bundesarbeitsgericht. „Auch wenn die private Nutzung des Internets im Betrieb nicht untersagt ist, kann sie eine solche erhebliche Pflichtverletzung darstellen und den Arbeitgeber zur Kündigung ohne vorherige Abmahnung berechtigen“, heißt es im Urteil. Ob die Pflichtverletzungen des Bauleiters für eine Kündigung ausreichen, muss jetzt erneut das Landesarbeitsgericht klären. Die bisherigen Ermittlungsergebnisse gäben darüber keinen Aufschluss, sagte ein Sprecher des Bundesarbeitsgerichtes.

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