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Kartellrecht: EU prüft Freistellung von Seeschifffahrts-Konsortien

10.08.2022 16:11 Uhr | Lesezeit: 1 min
Seehafen Rostock
Seeschifffahrts-Unternehmen dürfen laut einer EU-Verordung unter bestimmten Voraussetzungen Kooperationsvereinbarungen für gemeinsame Gütertransportdienste schließen (Symbolbild)
© Foto: Bernd Wüstneck/dpa/ZB/picture-alliance

Die sogenannte Gruppenfreistellungsverordnung läuft 2024 aus. Daher muss die Kommission die Verordnung bewerten und bittet unter anderem Seeverkehrsunternehmen, Verlader und Spediteure um eine Rückmeldung.

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Die Gruppenfreistellungsverordnung für Seeschifffahrts-Konsortien erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen, dass Seeschifffahrts-Unternehmen mit einem gemeinsamen Marktanteil von weniger als 30 Prozent Kooperationsvereinbarungen für gemeinsame Gütertransportdienste schließen können. Diese Vereinbarungen werden auch als „Konsortien“ bezeichnet, wie die Vertretung der Europäischen Kommission in Deutschland erläutert.

Da die Verordnung am 25. April auslaufe, müsse die EU-Kommission eine Evaluierung durchführen. Im Rahmen dieser will sie bewerten, ob die Verordnung seit der letzten Verlängerung ihrer Geltungsdauer 2020 ihren Zweck erfüllt hat. So kann sie entscheiden, ob die Verordnung ausläuft oder, gegebenenfalls mit Änderungen, verlängert werden soll.

Im Rahmen dieser Bewertung bittet sie EU-Bürger um eine Stellungnahme und hat zudem gezielt Fragebögen an verschiedene Akteure der Branche wie Verlader, Spediteure sowie Terminalbetreiber gerichtet.

Unsere Schwesterzeitschrift Schifffahrt und Technik (SUT) berichtet hier unter anderem darüber, bis wann eine Rückmeldung zu erfolgen hat.(mwi)

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