Erfurt. Sie lägen vor, wenn der Arbeitsplatz nicht teilbar ist, der Arbeitnehmer mit der verringerten Arbeitszeit nicht eingeplant werden kann oder keine Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) diese Woche in Erfurt (9 AZR 92/07). Der Arbeitgeber könne den Anspruch auf Elternteilzeit nicht mit dem Hinweis umgehen, dass eine Ersatzkraft eingestellt worden sei. Die Angabe, der Arbeitsplatz sei nachbesetzt worden, genügt laut BAG nicht, eine Vereinbarung zur Elternteilzeit abzulehnen. „Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber im Zusammenhang mit einer angekündigten Elternzeit den Personalbestand durch eine unbefristete Neueinstellung dauerhaft erhöht.“ Die obersten Arbeitsrichter verwiesen darauf, dass Arbeitnehmer während ihrer Elternzeit Anspruch auf eine zweimalige Verringerung ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit haben.
Gericht: Während Elternteilzeit Anspruch auf verringerte Arbeitszeit
Elternteilzeit kann Arbeitnehmern nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nur aus dringenden betrieblichen Gründen verwehrt werden.