Bonn. Zum 1. September tritt die neue Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) in Kraft. Unter anderem muss künftig kein Gefahrgutbeauftragter mehr für den Luftverkehr bestellt werden. Die entsprechende Regelung wurde gestrichen. Außerdem muss der Name des Beauftragten nunmehr allen Mitarbeitern schriftlich bekannt gegeben werden; es reicht aber aus, dies durch einen Aushang an geeigneter Stelle zu erledigen.
Im Jahresbericht muss ab September angegeben werden, ob das Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotenzial (1.10.3 ADR/RID/ADN/1.4.3 IMDG-Code) beteiligt ist.
Desweiteren wurde die Verordnung insgesamt gestrafft. Einige weggefallene Regelungen sind durch Verweise auf die internationalen Transportvorschriften ADR, RID und ADN ersetzt worden. Die neue Fassung wurde im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. Nr. 9 Teil 1 vom 11.03.2011 S. 341). (nck)