Fahrer von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zGM einschl. Anhänger mehr als 2,8 t und nicht mehr als 3,5 t beträgt, sowie von Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung (…) dienen, haben Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten nach Art. 4,6 bis 9 und 12 der VO (EG) Nr. 561/2006 (…) einzuhalten. § 18 Abs. 1 FPersV regelt Ausnahmen von dieser Pflicht. (Beispielsweise für Behördenfahrzeuge).
Fahrpersonalverordnung (FPersV)
Das Fahrpersonalgesetzt wird durch die Fahrpersonalverordnung (FPersV)umgesetzt. Die Fahrpersonalverordnung gilt für Fahrzeuge des Güterkraftverkehrs und regelt die Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr.