Aus § 1 FPersG (Fahrpersonalgesetz): "Dieses Gesetz gilt für die Beschäftigung und für die Tätigkeit des Fahrpersonals von Kraftfahrzeugen sowie von Straßenbahnen, soweit sie am Verkehr auf öffentlichen Straßen teilnehmen. Mitglieder des Fahrpersonals sind Fahrer, Beifahrer und Schaffner..."
Fahrpersonalgesetz (FPersG)
Das Fahrpersonalgesetz (FPersG)regelt im Wesentlichen die Durchführung der EG-Sozialvorschriften (VO (EG) Nr. 561/2006 und die VO (EWG)3821/85) und des AETR und weist bei Verstößen gegen diese materiellen Vorschriften Ordnungswidrigkeiten aus.