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Esso darf deutsches OMV-Tankstellennetz übernehmen

11.02.2022 12:28 Uhr | Lesezeit: 3 min
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Esso darf das OMV-Tankstellennetz in Süddeutschland übernehmen
© Foto: SPA/picture alliance/dpa-Zentralbild/dpa

Das Bundeskartellamt hat die Übernahme der OMV-Tankstellen genehmigt, allerdings müssen zuvor einige Standorte veräußert werden, so die Wettbewerbshüter.

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Bonn. Das Bundeskartellamt hat dem Betreiber der Esso-Tankstellen in Deutschland, der britischen EG Group, grünes Licht für die Übernahme des Tankstellennetzes des Wettbewerbers OMV gegeben. Allerdings müssen vor der Übernahme insgesamt 48 Esso und OMV-Tankstellen an andere Unternehmen veräußert werden, wie die Wettbewerbsbehörde am Freitag, 11. Februar, mitteilte.

„Die Übernahme sämtlicher OMV-Tankstellen in das Vertriebsnetz der EG Group hätte die Wettbewerbsbedingungen in vielen Regionen in Süddeutschland verschlechtert“, sagte der Präsident des Bundeskartellamtes Andreas Mundt. Mit ihren Auflagen habe die Behörde sichergestellt, dass es für die Autofahrer vor Ort auch künftig noch genügend Alternativen zu den führenden Marken-Tankstellen gebe.

Vor einer Übernahme müssen 48 Tankstellen veräußert werden

Die EG Group betreibt in Deutschland 959 Tankstellen unter der Marke Esso und gehört neben BP mit der Marke Aral sowie Shell und Total zu den führenden Tankstellenbetreibern Deutschlands. Das Tankstellennetz der deutschen Tochter der österreichischen OMV umfasst 285 Standorte ausschließlich in Süddeutschland mit einem Schwerpunkt in Bayern und Baden-Württemberg.

Nach Einschätzung des Kartellamtes hätte eine vollständige Übernahme des OMV-Tankstellennetzes durch Esso in den Regionen Stuttgart, München, Rosenheim, Bad Herrenalb, Weil am Rhein, Lindau am Bodensee sowie im Raum Passau/Bayerischer Wald einen deutlichen Anstieg der Marktkonzentration bewirkt. Die Freigabe des Bundeskartellamtes steht deshalb unter der aufschiebenden Bedingung, dass 25 Tankstellen der EG Group und 23 OMV-Tankstellen in den problematischen Markträumen zunächst an dritte Unternehmen veräußert werden. Das Bundeskartellamt muss den Erwerbern zuvor zustimmen. (tb/dpa)

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