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DSLV fordert Einfuhrabgaben-Erstattung bei Importeur-Insolvenz

27.03.2020 14:14 Uhr
Insolvenz
Mit dem in Kürze in Kraft tretenden „Corona-Paket“ wird die Antragspflicht für Insolvenzen zunächst bis 30. September 2020 ausgesetzt
© Foto: dpa/Picture Alliance/ Sören Stache

Durch die aktuelle Krise befürchtet der Verband eine Zunahme von Zahlungsausfällen, noch verstärkt durch die in Kürze im Rahmen des „Corona-Pakets“ inkrafttretende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht.

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Berlin. Verauslagen Spediteure und Zollagenten derzeit Einfuhrabgaben, führt das in der aktuellen Coronakrise zu einem erhöhten Ausfallrisiko, falls der Importeur insolvent wird. Deshalb fordert der DSLV Bundesverband Spedition und Logistik zumindest übergangsweise die Erstattung der Einfuhrabgaben. Denn nach ständiger EuGH-Rechtsprechung haben Speditionsunternehmen in diesem Fall keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug für die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer. Auch die Möglichkeit, die Steuerbeträge als bevorrechtigte Forderung im Insolvenzverfahren geltend zu machen, sei vor Jahren schon durch Änderung der Insolvenzordnung entfallen, teilt der Verband in einem Rundschreiben mit.

Neues "Corona-Paket" verschärft Problematik

Die Zunahme solcher Zahlungsausfälle könne zusätzlich die im Rahmen des „Corona-Pakets“ festgelegte Aussetzung der Insolvenzantragspflicht befeuern. Das Paket soll in Kürze zunächst bis 30. September 2020 in Kraft treten. Laut dem Verband besteht damit die Gefahr, dass Spediteure und Zollagenten im Vertrauen auf die Bonität ihrer Kunden über Wochen hinweg Verzollungen für sie vornehmen und Einfuhrabgaben verauslagen, ohne zu wissen, dass diese schon längst insolvent sind.

Weitere Alternativen nutzen

Der DSLV weist darauf hin, dass neben der Inanspruchnahme des (eigenen) laufenden Zahlungsaufschubs noch weitere Möglichkeiten für die Entrichtung der Einfuhrabgaben bestehen: 

  • Aufschieben der Abgaben über das Aufschubkonto des Kunden; falls dieser über kein Aufschubkonto verfügt, Beantragung eines solchen beim zuständigen Hauptzollamt in dessen Namen, Hinweis: Das Antragsverfahren kann einige Wochen dauern. 
  • Barzahlung: Zollanmeldung ohne Angabe von Aufschubkonten und Angabe B/C (Bar oder Scheck). Der Steuerbescheid ergeht dann an den Kunden als Zollanmelder, der direkt an die Zollzahlstelle zahlt, Hinweis: erst mit Zahlungseingang erfolgt die Überlassung der Ware.
  • Absicherung der Einfuhrabgaben durch Vorkasse beim Kunden oder Hinterlegung einer Bürgschaft über die durchschnittlichen Einfuhrabgaben für einen bestimmten Zeitraum (im Idealfall für sechs Wochen).
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