Berlin. LKW-Fahrer und das Güterkraftverkehrsgewerbe haben Anspruch auf Erstattung der Maut, wenn sie eine gebuchte Strecke nicht komplett gefahren sind. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, das allerdings dem Bundesamt für Güterverkehr (BAG) die Erhebung einer Verwaltungsgebühr zugestanden hat.
Im Streitfall wollte eine Frau im Internet nur eine kurze Strecke der Kölner Stadtautobahn für 1,66 Euro buchen. Sie klickte aber versehentlich eine falsche Autobahnausfahrt an und bekam so eine Rechnung über 77 Euro für eine Fahrt von Köln-Porz ins sächsische Nieder Seifersdorf bei Görlitz. Das BAG weigerte sich, die Kosten der fehl gebuchten Strecke zu erstatten. Schließlich sei eine Stornierung an den Mautterminals entlang der gebuchten Strecke möglich. Doch ist dies nicht zumutbar, wenn eine gebuchte Strecke überhaupt nicht befahren wird, urteilte das Bundesverwaltungsgericht.
Das Autobahnmautgesetz sehe im Grundsatz eine Erstattung für nicht gefahrene Strecken vor. Damit das Gewerbe aber möglichst die automatisierte Stornierung an den Mautstellen nutze, könne das BAG für die Rückerstattung eine Bearbeitungsgebühr von bis zu 20 Euro verlangen. (jök)