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BAG gibt CEMT-Genehmigungen für 2019 aus

21.08.2018 10:14 Uhr
BAG gibt CEMT-Genehmigungen für 2019 aus
Das Bundesamt für Güterverkehr vergibt im Neuerteilungsverfahren maximal zehn CEMT-Jahresgenehmigungen an ein Unternehmen
© Foto: Bernd Thissen/dpa/picture-alliance

Ab 1. Oktober können Unternehmen die Berechtigungen für Beförderungen im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr zwischen den CEMT-Mitgliedstaaten beantragen.

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Köln. Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) gibt an seinen Außenstellen jetzt die Antragsunterlagen für die Erteilung von CEMT-Jahresgenehmigungen für das Jahr 2019 aus. Antragsschluss ist der 1. Oktober 2018. CEMT-Genehmigungen berechtigen zur Durchführung von Beförderungen im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr zwischen den CEMT-Mitgliedstaaten. Dies sind die Staaten der Europäischen Union sowie Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz, außerdem eine Vielzahl ost- und südosteuropäischer Staaten. In Österreich, Italien, Griechenland und der Russischen Föderation gilt allerdings nur eine begrenzte Anzahl der CEMT-Genehmigungen.

CEMT-Genehmigungen dürfen Transportunternehmen nur auf Fahrzeugen einsetzen, die mindestens dem Standard „Euro IV sicher“ entsprechen. Ausgenommen sind diejenigen, die in Österreich und der Russischen Föderation gelten. Dort sind beim Einsatz von CEMT-Genehmigungen nur Fahrzeuge erlaubt, die dem Standard „Euro V sicher“ entsprechen. CEMT-Jahresgenehmigungen erteilt das BAG grundsätzlich für Beförderungen zwischen zwei CEMT-Mitgliedstaaten, soweit die Gemeinschaftslizenz nicht auf dem gesamten Beförderungsweg eingesetzt werden muss.

Das gilt für Wiedererteilungen

Die CEMT-Genehmigung erteilt das BAG generell wieder, wenn der Antragsteller diese zwischen dem 1. September 2017 bis 31. August 2018 hinreichend genutzt hat. Für eine Wiedererteilung von CEMT-Genehmigungen, die in Österreich, Italien oder Griechenland gelten, muss der Nutzer in diesem Zeitraum jeweils mindestens eine Beförderung zwischen Österreich, Italien oder Griechenland und einem CEMT-Mitgliedstaat durchgeführt haben, in dem die Gemeinschaftslizenz nicht galt. Für die Wiedererteilung von CEMT-Jahresgenehmigungen, die in der Russischen Föderation gelten, müssen deren Inhaber Beförderungen im Dreiländerverkehr in oder aus der Russischen Föderation nachweisen, bei denen Deutschland nicht auf verkehrsüblichem Weg durchfahren wurde und für deren Beförderungsverlauf keine Dreiländerverkehrsgenehmigungen zur Verfügung standen.

So läuft es bei Neuerteilungen

Im Neuerteilungsverfahren können Inhaber einer Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr oder einer Gemeinschaftslizenz grundsätzlich zunächst maximal zehn CEMT-Jahresgenehmigungen beantragen. Sie müssen dafür glaubhaft versichern, dass sie 2019 CEMT-Beförderungen durchführen wollen. Die bisher durchgeführten grenzüberschreitenden Beförderungen müssen sie gegebenenfalls nachweisen.

Für die Neuerteilung einer österreich-, italien-, griechenland- oder russlandfreien CEMT-Jahres-genehmigung ist der Bedarf entsprechend zu begründen und gegebenenfalls geeignet nachzuweisen. Soweit nach Abschluss des Jahresverfahrens noch Genehmigungen zur Verfügung stehen, kann das BAG im Laufe des Jahres noch weitere Genehmigungen erteilen.

CEMT-Kurzzeitgenehmigungen können Unternehmer nur auf Fahrzeugen einsetzen, die mindestens dem Standard „Euro IV sicher“ entsprechen. CEMT-Kurzzeitgenehmigungen sind in Österreich nicht gültig.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf der Internetseite des BAG unter der Rubrik Fragen & Antworten – Güterkraftverkehr. (ag)

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