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Änderungen 2025: CO2-Preis, THG-Quote und Sonderabschreibungen

04.12.2024 11:14 Uhr | Lesezeit: 3 min
Kontrolle der CO2-Emissionen symbolisch dargestellt durch den Schriftzug "CO2" hinter einer Lupe
Der CO2-Preis wird 2025 deutlich steigen, was Kraftstoff verteuern wird
© Foto: bluedesign/stock.adobe.com

Mit dem Jahr 2025 kommen im Bereich Mobilität einige Änderungen auf Unternehmen zu, auf die das Berliner Beratungsunternehmens „M3E“ hinweist.

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So steigt ab 2025 der CO2-Preis für Kraftstoffe wie Benzin und Diesel von 45 Euro auf 55 Euro pro Tonne. Dies bedeutet eine Erhöhung der CO2-Abgabe um 10 Euro pro Tonne im Vergleich zum Vorjahr. Durch diesen Anstieg verteuert sich ein Liter Benzin oder Diesel laut dem Beratungsunternehmen „M3E“ voraussichtlich „um etwa 0,16 Euro“.

Wie sich das THG-Quotensystem im kommenden Jahr darstellt, ist noch nicht final geklärt. Was bereits feststeht, ist eine Änderung der 38. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV). Diese sieht vor, dass THG-Quoten in den Jahren 2025 und 2026 ausschließlich für das jeweilige Jahr verwendet werden können. Hintergrund: Bisher war es so, dass zusätzliche Quoten, die nach der Deckung des eigenen Bedarfs übrig waren, in die folgenden Jahre mitgenommen und dort zur Quotenerfüllung verwendet werden konnten.

Da es in der Vergangenheit aufgrund einiger Vorkommnisse deutliche Übererfüllungen gab, sind viele Quoten auf die nächsten Jahre übertragen worden, wodurch der Bedarf an Quoten stark gesunken ist. Dies führte nicht nur zu einem Preisverfall, sondern hatte auch zur Folge, dass der gewünschte Lenkungseffekt des Instruments zunehmend ins Leere führte.
Am 31. Dezember 2025 endet die Mautbefreiung für E-Lkw. Nichtsdestotrotz werden 2026 die Mautgebühren für E-Lkw niedriger ausfallen als die für Diesel-Lkw, da die Maut CO2-basiert ist, so das Beratungsunternehmen „M3E“, das weiter schreibt: „E-Lkw werden dadurch im gewerblichen Einsatz wirtschaftlich attraktiver. Für Unternehmen lohnt es sich, einen Vergleich der Betriebskosten zwischen Elektro- und Diesel-Lkw vorzunehmen.“

Sonderabschreibung und Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur

Die Bundesregierung plant zudem eine Sonderabschreibung für Elektroautos. Sie besteht darin, dass Unternehmen für ab dem 1. Juli 2024 angeschaffte E-Fahrzeuge im ersten Jahr der Anschaffung eine Abschreibung von 40 Prozent vornehmen können. Zielgruppe sind insbesondere gewerbliche Flotten. Im zweiten Jahr der Anschaffung soll der Anteil bei 24 Prozent liegen und dann kontinuierlich sinken bis auf sechs Prozent im sechsten Jahr. Die Änderung ist noch nicht endgültig beschlossen.

Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz, kurz GEIG, legt fest, welche Anforderungen Gebäudeeigentümer hinsichtlich der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge erfüllen müssen. Bei Neubauten mit mindestens sieben Stellplätzen muss laut „M3E“ mindestens ein Ladepunkt installiert und jeder dritte Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden.

Ab dem 1. Januar 2025 muss bei Bestandsgebäuden mit mehr als 20 Stellplätzen, die keine Wohngebäude sind, mindestens ein Ladepunkt eingerichtet werden. Bei großen Renovierungen von Gebäuden mit mindestens elf Stellplätzen muss mindestens jeder fünfte Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur ausgerüstet sowie ein Ladepunkt installiert werden. Gebäudeeigentümer, die diesen Verpflichtungen nicht nachkommen, müssen mit Strafen rechnen.

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