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Zu schnell unterwegs: Fahrverbot trotz Notdurft

25.10.2019 15:18 Uhr
Justitia, Statue, Urteil, Gesetz
Für die Annahme eines rechtfertigenden Notstands gilt ein strenger Beurteilungsmaßstab, urteilte das Gericht (Symbolfoto)
© Foto: Frank Rumpenhorst/dpa/picture-alliance

Für die Annahme eines rechtfertigenden Notstands gilt im Straßenverkehr ein strenger Beurteilungsmaßstab, wie ein Fall aus Brandenburg zeigt.

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Brandenburg/Berlin. Eine Notdurft ist nicht ohne weiteres ein Notstand. Wer die Höchstgeschwindigkeit überschreitet, weil er dringend auf die Toilette muss, muss trotzdem mit Bußgeld und Fahrverbot rechnen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 25. Februar 2019 (AZ: (1 B) 53 Ss-OWi 41/19 (45/19)), auf die der Deutsche Anwaltverein (DAV) hinweist.

Für die Annahme eines rechtfertigenden Notstands gelte ein strenger Beurteilungsmaßstab. Wer in der Innenstadt unterwegs ist, habe mehrere Möglichkeiten, auf die Toilette zu gehen, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV. Im konkreten Fall war außerdem zu fragen, ob durch die Geschwindigkeitsüberschreitung überhaupt ein erheblicher Zeitgewinn erzielt wurde und sich der Fahrer nicht anders hätte helfen können.

Der Mann fuhr in der Innenstadt 52 km/h zu schnell. Er sollte 280 Euro Bußgeld bezahlen und erhielt ein Fahrverbot von zwei Monaten. Vorher war er noch nicht negativ aufgefallen. Gegen die Entscheidung der Bußgeldstelle klagte er. Er begründete dies damit, dass er eine dringende Notdurft zu verrichten gehabt hätte. Außerdem habe er unter heftigen Magenkrämpfen gelitten. Deshalb habe er mit hoher Geschwindigkeit die nah gelegene Toilette bei seiner Freundin erreichen wollen. Das Amtsgericht hob das Fahrverbot wegen dieser Ausnahmesituation auf, das Bußgeld blieb bestehen.

Prüfung, ob tatsächlich eine Ausnahmesituation vorgelegen hat

Das Oberlandesgericht hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf, da das Amtsgericht nicht ausreichend geprüft habe, ob tatsächlich eine Ausnahmesituation vorgelegen habe. Die Angaben des Betroffenen dürften nicht ungeprüft übernommen werden. So könne der Verzicht auf ein Fahrverbot etwa nur dann ausnahmsweise gerechtfertigt sein, wenn der Betroffene aufgrund einer Notdurft selber – und nicht etwa ein Mitfahrender – zu einer Toilette habe gelangen wollen.

Es sei auch nicht festgestellt worden, wann und wo der Mann losgefahren und wie lange er bereits unterwegs gewesen sei. Es müsse geprüft werden, ob es ihm bereits vor Fahrtantritt oder während der Fahrt zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen wäre, zur Toilette zu gehen. Auch könnte man in einer solchen Situation im Innenstadtbereich Fast-Food-Ketten oder Tankstellen aufsuchen.

Wenn es sich allerdings tatsächlich um einen Notstand gehandelt habe, müsste der Betroffene freigesprochen werden, erklärten die DAV-Verkehrsrechtsanwälte. (tb)

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