Erfurt. Arbeitgeber dürfen die auf Arbeitszeitkonten angesammelten Überstunden ihrer Beschäftigten nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) nicht willkürlich kürzen. Die Verrechnung mit nicht geleisteten Arbeitsstunden ist nur möglich, wenn dies in Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag ausdrücklich geregelt ist, stellte das BAG in einem am Mittwoch verkündeten Urteil klar (Az.: 5 AZR 676/11). Das Gericht gab damit einer Briefzustellerin Recht, deren Konto mit angesammelten Überstunden nach Inkrafttreten eines neuen Tarifvertrags gekappt worden war.
Der für das Unternehmen geltende Tarifvertrag sieht regelmäßige bezahlte Kurzpausen und Arbeitszeitkonten für die außerhalb der regulären Arbeitszeit geleisteten Überstunden vor. Als die Pausenzeiten in einem neuen Tarifvertrag gekürzt wurden, strich das Unternehmen der Zustellerin auch mehr als sieben zuvor geleistete Überstunden. Begründung: Die Frau habe die geschuldete Arbeitszeit nicht vollständig erbracht. Weder in Tarifvertrag noch in Betriebsvereinbarung fänden sich Regelungen, die die Verrechnung mit sogenannten Minusstunden erlaubten, befand das BAG und wies die Revision des Unternehmens zurück. (dpa)