Berlin/Köln. Ab 3. August können Unternehmen, die Güter- oder Werkverkehr mit Lkw über zwölf Tonnen durchführen, beim Bundesamt für Güterverkehr (BAG) in Köln endlich wieder Fördermittel für Weiterbildungsmaßnahmen beantragen. Wie der Deutsche Speditions- und Logistikverband (DSLV) jetzt der VerkehrsRundschau bestätigte, müssen die Unternehmen ihre Anträge für die Förderperiode 2015 bis spätestens 30. November stellen.
Die Antragsfrist des Weiterbildungs-Programms sollte ursprünglich zeitgleich mit der des De-Minimis-Programms am 1. Oktober 2014 starten. Grund für die Verzögerung sind Änderungen im europäischen Recht, an die sich alle EU-Mitgliedsstaaten halten müssen, und eine Rüge der Kommission ín Brüssel wegen der deutschen Umsetzung: Weil die sogenannte Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung im vergangenen Sommer überarbeitet worden ist, sind Beihilfen für gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen nämlich inzwischen untersagt.
Bestimmte Lehrgänge und Seminare sind deshalb aus dem Katalog der förderfähigen Maßnahmen gestrichen worden: Es handelt sich um Module gemäß Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz, die beschleunigte Grundqualifikation und ADR-Fahrerschulungen. Stattdessen bezuschusst das BAG nach Angaben des DSLV nun auch Erste-Hilfe-Kurse. Es werden also nur noch wirklich freiwillige Weiterbildungen gefördert. Deren Umfang muss übrigens nicht mehr mindestens sieben Stunden betragen, sondern der Staat beteiligt sich finanziell zum Beispiel künftig auch an Halbtagesveranstaltungen.
Richtlinie befindet sich in der Endabstimmung in Berlin
Die Richtlinie über die Förderung von Weiterbildungen im Güterkraftverkehrsgewerbe steht kurz vor der Veröffentlichung. Die Verkehrsverbände haben sich bei der Abstimmung dieser Rechtverordnung mit dem Bundesverkehrsministerium in Berlin dafür stark gemacht, dass mehr Geld pro Unternehmen zur Verfügung steht. Deshalb steigt der Förderhöchstbetrag in 2015 von 600 auf 1.500 Euro pro schwerem Nutzfahrzeug. Für diese zuwendungsfähigen Kosten zahlt das BAG künftig Zuschüsse in Höhe von 60 Prozent an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) beziehungsweise 50 Prozent an andere Antragsteller.
Anträge kann man wie bisher sowohl elektronisch als auch per Post und via Fax stellen. Analog zur Förderrichtlinie für das Ausbildungs-Programm des BAG, die separat zum Jahresanfang erschienen ist, verlangt das BAG nun auch spätestens vier Wochen nach Abschluss der bewilligten Weiterbildungsmaßnahme einen Verwendungsnachweis. Liegt dieser nicht vor, verfällt die Antragsbewilligung. (ag)