Berlin. Nachdem Bundestag und Bundesrat die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes beschlossen haben, gilt bis 19. März 2022 die 3G-Regel am Arbeitsplatz. Auf die Unternehmen kommt damit ein zusätzlicher Aufwand zu. Einen Überblick zu wichtigen Fragen geben Ecovis-Steuerberater Andreas Islinger und Arbeitsrechtler Gunnar Roloff.
Was der Bund beschlossen hat
Ab dem 24. November 2021 gilt die 3G-Regel am Arbeitsplatz. Wo sich physischer Kontakt zu anderen nicht ausschließen lässt, ist der Zutritt nur noch mit einem Impfnachweis, einem Genesenennachweis oder einem tagesaktuellen Testnachweis möglich. Von den Test-Pflichten sind nur die Arbeitnehmer befreit, die im Homeoffice arbeiten können. „Die bereits bekannte Homeoffice-Pflicht ist wieder in Kraft getreten. Arbeitgeber müssen Beschäftigten, wo es möglich ist, die Tätigkeit von zu Hause aus anbieten. Ungeimpfte Beschäftigte, die keinen gültigen Nachweis mitbringen und sich einem Test beim Arbeitgeber verweigern, dürfen das Betriebsgelände nicht betreten. „Der Arbeitgeber braucht deshalb in diesem Fall keine Vergütung zu zahlen, da der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung erbringen kann“, betont Gunnar Roloff, Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Besteht Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn ungeimpfte Arbeitnehmer den Test verweigern und deshalb zuhause bleiben?
Falls der Arbeitnehmer im Homeoffice arbeiten kann, muss der Arbeitgeber dies zulassen und den Arbeitnehmer weiter beschäftigen. Kommt Homeoffice nicht in Betracht und entfällt daher der Lohnanspruch, besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Verschuldet der Arbeitnehmer den Lohnausfall selbst, kann er kein Kurzarbeitergeld bekommen.
Was passiert, wenn der Arbeitnehmer keinen Lohnanspruch mehr hat?
Der Arbeitnehmer ist dann noch für einen Monat über sein Arbeitsverhältnis hinaus weiter kranken- und pflegeversichert. „Bekommt der Arbeitnehmer länger als einen Monat keinen Lohn, muss er sich selbst um seine Kranken- und Pflegeversicherung kümmern und diese gegebenenfalls selbst zahlen“, erklärt Steuerberater Andreas Islinger.
Kontroll- und Dokumentationspflichten für den Arbeitgeber
Sofern die Möglichkeit eines physischen Kontakts zu anderen besteht, darf der ungeimpfte und nicht bereits genesene Arbeitnehmer seine Tätigkeit nur noch dann im Betrieb aufnehmen, wenn er einen aktuellen negativen Test eines offiziellen Testzentrums nachweist oder aber einen Test beim Arbeitgeber durchführen oder kontrollieren lässt. Nur dann darf der Arbeitgeber einen Testnachweis ausstellen, der sich auch privat für den Restaurant- oder Friseurbesuch nutzen lässt. Das Infektionsschutzgesetz verpflichtet die Arbeitgeber, die erforderlichen täglichen Nachweiskontrollen durchzuführen und diese zu dokumentieren. „Dies führt zu einem erheblichen Mehraufwand für die Arbeitgeber“, sagt Gunnar Roloff. Bei der Dokumentation ist auch der Beschäftigtendatenschutz zu beachten. „Kommen Arbeitgeber ihren Nachweis- und Kontrollpflichten nicht nach, drohen empfindliche Bußgelder von bis zu 25.000 Euro.“
Wie viele Tests pro Woche sind Pflicht?
Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten zwei kostenlose Tests pro Woche anbieten. Diese Testangebote gelten unabhängig vom Impf- oder Genesenen-Status. Einen Anspruch auf weitere kostenlose Tests haben Arbeitnehmer nicht, der Arbeitgeber kann sie ihnen aber zur Verfügung stellen.
Steuerliche Absatzbarkeit der Tests und der Test-Organisation
Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für die täglichen Test oder deren Organisation, kann er diese Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend machen. Die vom Arbeitgeber gestellten Tests führen beim Arbeitnehmer nicht zu Arbeitslohn. Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für die Tests nicht und testet sich der Arbeitnehmer auf eigene Kosten, um weiterhin zur Arbeit gehen zu dürfen, sind diese Aufwendungen Werbungskosten für ihn. Er kann diese dann in seiner Steuererklärung abziehen und hat zumindest eine Steuerersparnis. (tb)