+++ Update: Arbeitgeber müssen künftig allen Arbeitnehmern, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, mindestens zwei Corona-Tests pro Woche anbieten. Das Kabinett hat die Corona-Arbeitsschutzordnung am 21. April 2021 noch einmal erweitert. +++
Berlin. Die Bundesregierung hat eine Änderung der bestehenden SARS-CoV-2-Arbeitschutzverordnung beschlossen. Sie gilt nach aktuellen Stand bis 30. Juni 2021. Darin ist unter anderem festgelegt, dass Unternehmen ihren Angestellten ab Dienstag, 20. April, Corona-Tests anbieten müssen, wenn diese nicht im Homeoffice arbeiten. Was das für Betriebe bedeutet.
Wozu sind die Arbeitgeber konkret verpflichtet?
Arbeitgeber sind verpflichtet, allen Mitarbeitern, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, grundsätzlich mindestens einmal pro Woche einen Corona-Test anzubieten. Möglich sind Schnell- oder Selbsttests. Für Gruppen mit erhöhtem Infektionsrisiko sind zwei Testangebote pro Woche vorgeschrieben. Das betrifft unter anderem Personal mit vielen persönlichen Kundenkontakten, Mitarbeiter, die in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind, sowie Beschäftigte, die körpernahe Dienstleistungen ausführen.
Wie müssen die Betriebe die Verpflichtung umsetzen?
Die Arbeitgeber müssen die Tests zur Verfügung stellen und dokumentieren, dass sie die Tests angeschafft haben oder entsprechende Testkapazitäten anbieten. Auch sollte laut Arbeitsministerium formlos notiert werden, wann und in welcher Form die Beschäftigten über das Testangebot informiert wurden. Sie müssen aber nicht dokumentieren, dass ihre Mitarbeiter diese auch in Anspruch nehmen. Es genügt somit faktisch, den Beschäftigten Selbsttests nach Hause zu schicken oder Selbsttests für alle zugänglich im Betrieb zu bereitzustellen.
Wer zahlt die Tests?
Die Kosten müssen die Arbeitgeber tragen. Die Bundesregierung geht von Kosten in Höhe von 130 Euro pro Beschäftigtem bis Ende Juni aus.
Wer überwacht die Test-Angebotspflicht der Unternehmen?
Kontrollieren sollen die neue Testpflicht die zuständigen Arbeitsschutzbehörden der Länder. Die Behörden „können die Einhaltung aller Anforderungen der Verordnung im Einzelfall durch behördliche Anordnungen durchsetzen und Verstöße gegen ihre Anordnung mit einem Bußgeld von bis zu einer Höhe von 30.000 Euro ahnden“, erklärte das Bundesarbeitsministerium. Wie der „Bayerische Rundfunk“ berichtet, sehe das Wirtschaftsministerium das allerdings anders. Dort hieße es: „Es sind keine Sanktionen gegen Unternehmen vorgesehen.“ Somit sei die Sache noch unklar.
Muss der Arbeitnehmer den Test machen?
Für die Beschäftigten sind die Tests freiwillig. Die Bundesregierung empfiehlt jedoch, das Testangebot anzunehmen. (sn)