Meldepflicht für innerstaatliche Steuergestaltung
Mindern Steuerzahler ihre Abgabelast durch eine innerstaatliche Steuergestaltung, dann besteht dafür zukünftig eine nationale Meldepflicht. Sie müssen diese Gestaltung innerhalb von zwei Monaten elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) melden. Der Gesetzgeber will damit keine Mehreinnahmen erzielen, sondern mithilfe der Informationen bei künftigen Gesetzgebungsvorhaben Schlupflöcher schließen und vermeiden oder mittels Erlassen verhindern. Konkrete Mehrsteuern soll es nicht geben.
Die laufenden Kosten des Vorhabens werden sich nach den einmaligen Verwaltungskosten von ungefähr 13 Millionen Euro voraussichtlich auf jährlich rund 4,4 Millionen Euro belaufen. Der Gesetzgeber rechnet mit rund 5.000 Meldungen pro Jahr. Für jede Meldung vergibt die Finanzverwaltung dann eine Registrierungsnummer und eine Offenlegungsnummer, welche bei allen Steuererklärungen anzugeben sind.
Wer ist von der neuen Meldepflicht betroffen?
Grundsätzlich sind alle Beteiligten einer Steuergestaltung betroffen, erklären die Steuerexperten von Evocis. Damit nimmt die Regelung – wie schon bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungen – auch die Intermediäre, also meist die Berater, Initiatoren oder diejenigen, die das Konzept umsetzen, in die Pflicht. Allerdings kann die Meldepflicht auch auf den Nutzer der Gestaltung übergehen. Das ist der Fall, wenn der Mandant seinen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt, nicht von der Verschwiegenheitspflicht entbindet.
Das kommt auf Unternehmen zu
"Sollte der vom Kabinett verabschiedete Gesetzesentwurf in dieser Form den Bundesrat passieren befürchten wir, dass sich Unternehmen auf zeit- und kostenintensive Prüfungen, ob eine Gestaltung meldepflichtig ist oder nicht, einstellen müssen. Gerade jetzt."
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Armin Weber bei Ecovis.
Außerdem gilt laut des Regierungsentwurfs zum Wachstumschancengesetz folgendes:
- Personen oder Gesellschaften mit einem etablierten Einkommen von weniger als zwei Millionen Euro pro Jahr oder Unternehmen mit steuerbaren Umsätzen von weniger als 50 Millionen Euro pro Jahr sollen keiner Meldepflicht unterliegen.
- Für Konzerne im Sinne von Paragraph 18 des Aktiengesetzes gelten diese Schwellen ebenfalls bezogen auf die jeweiligen Summen der Konzerngesellschaften, wobei nur positive Ergebnisse der einzelnen Konzernunternehmen berücksichtigt werden sollen.
- Bei Erbschaften und Schenkungen gelten keine Einkommensgrenzen. Hier sollen stattdessen die Meldepflichten bei einem zu übertragenden Vermögen von mehr als vier Millionen Euro greifen.
- Gesellschaften mit einem Immobilienvermögen von mehr als fünf Millionen Euro müssen Anteilsübertragungen künftig melden.
- Außerdem sieht der Gesetzgeber Sonderregelungen für vom Ausland beherrschte Gesellschaften und für bestimmte Investmentfonds und deren Anleger vor.
Welche Gestaltungen sind künftig zu melden?
Nur Gestaltungen sind meldepflichtig, die drei Merkmale erfüllen:
- Eine bestimmte Steuerart muss betroffen sein. Neben den Ertragsteuern, dazu gehören Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, können auch Gestaltungen im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer betroffen sein.
- Der Hauptvorteil der Gestaltung muss das Erlangen eines Steuervorteils sein. An dieser Stelle bleibt der Gesetzgeber jedoch relativ vage und es liegt im Auge des Betrachters, wann denn der Steuervorteil der Hauptzweck oder einer der Hauptzwecke ist.
- Die Gestaltung muss mindestens ein Strukturmerkmal erfüllen. Dazu zählt, dass die Gestaltung laut Vertrag eine Vertraulichkeitsvereinbarung oder ein Erfolgshonorar vorsieht. Vorgefertigte Konzepte, die mit geringem Aufwand auf den jeweiligen Fall angepasst werden können, fallen ebenfalls unter das Strukturmerkmal. Auch diese schädlichen Gestaltungen können das Merkmal einer strukturierten Gestaltung erfüllen und somit eine Meldepflicht auslösen, etwa:
- die Nutzbarmachung von vergangenen sowie künftigen steuerlichen Verlusten,
- die Umwandlung von Einkommen in Vermögen,
- Mehrfachberücksichtigungen eines Steuervorteils bei mehreren Personen,
- die Zwischenschaltung wirtschaftlich untätiger Unternehmen oder
- unangemessene rechtliche Schritte zur Erlangung eines Vorteils bei der Kapitalertragsteuer