Hamm. Wer anhand der Betätigung des „Home-Buttons“ eines Smartphones kontrollieren möchte, ob dieses tatsächlich auch ausgeschaltet ist, benutzt dieses verbotswidrig, meint das Oberlandesgericht Hamm. Ein Betroffener hatte sein Smartphone während der Fahrt in die Hand genommen, um zu kontrollieren, ob es auch ausgeschaltet ist. Bereits mehrfach wurde entschieden, dass das Ein- und Ausschalten eines Smartphones eine unzulässige Nutzung ist. Auch ein derartiges Kontrollieren gehöre in diese Sparte, so das Gericht.
Der Home-Button des Mobiltelefons dient in eingeschaltetem Zustand dazu, das mit einem verdunkelten Bildschirm im Ruhezustand befindliche Telefon „aufzuwecken“ und die Bildschirmanzeige zu aktivieren. Gleichzeitig ermöglicht er dadurch eine Kontrolle, ob das Handy ein- oder ausgeschaltet ist. Der Button sei auch im ausgeschalteten Zustand des Gerätes in der Lage, auf dem verdunkelten Bildschirm darüber zu informieren, dass as Gerät tatsächlich ausgeschaltet ist. Somit handle es sich letztlich um eine Art „Negativfunktion” des ausgeschalteten Gerätes. Dabei könne ohne Weiteres eine Benutzung des Telefons beziehungsweise seiner Funktionen angenommen werden. (ctw)
Beschluss vom 29.12.2016
Aktenzeichen 1 RBs 170/16