Erfurt. Steht bei einem begründeten Verdacht von Mitarbeiterdiebstählen kein anderes Mittel mehr zur Verfügung, um diese aufzuklären, kann für einen begrenzten Zeitraum eine verdeckte Videoüberwachung des Arbeitsplatzes zulässig sein. So entschied das Bundesarbeitsgericht. Für den Fall, dass keine andere Möglichkeit gegeben ist, Diebstähle im Betrieb aufzuklären, tritt demnach das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Mitarbeiters, das grundsätzlich derartige Aufzeichnungen untersagt und insbesondere deren Verwertung in einem Prozess unmöglich macht, hinter die Arbeitgeberinteressen zurück.
In dem verhandelten Fall waren in einem Einzelhandelsunternehmen erhebliche Inventurdifferenzen aufgetreten. Mit Zustimmung des Betriebsrates wurden daraufhin Videokameras für drei Wochen installiert, hierbei wurde die stellvertretende Filialleiterin dabei beobachtet, dass sie zweimal Zigarettenpackungen stahl. Der Arbeitgeber erklärte daraufhin die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, was auch bei einer zehnjährigen Betriebszugehörigkeit gerechtfertigt war. (ctw)
Urteil vom 21.06.2012
Aktenzeichen: 2 AZR 153/11