Karlsruhe. Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Frachtführers, dass auch an Nachbarn zugestellt werden kann, ist unwirksam, da der Begriff Nachbar nicht hinreichend bestimmt und transparent ist. Darauf wies jetzt der Bundesgerichtshof hin. In den AGB des streitgegenständlichen Transportauftrags fand sich die Regelung: „Die Zustellung von Sendungen erfolgt an den Empfänger oder sonstige Personen, von denen nach den Umständen angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendungen berechtigt sind. Hierzu zählen insbesondere in den Räumen des Empfängers anwesende Personen und Nachbarn.“
In dem Fall waren Postsendungen verloren gegangenen. Zehn Pakete waren in Abwesenheit des Empfängers an dessen Bruder ausgehändigt, der als Nachbar galt. Die Pakete waren beim Empfänger nie angekommen. Das Gericht sah hier ein qualifiziertes Verschulden des Frachtführers gemäß Paragraf 435 des Handelsgesetzbuchs, weil der Begriff „Nachbar“ zu unbestimmt sei und auch inhaltlich den Versender und Auftraggeber unangemessen benachteilige. Der Empfänger hätte ausdrücklich sein Einverständnis mit der Ablieferung an den Bruder erklären müssen. (ctw/ag)
Beschluss vom 25.01.2017
Aktenzeichen I ZR 113/15