Hamburg. Der Frachtführer haftet nur dann für den Verlust von Transportgut gemäß § 425 HGB, wenn er tatsächlich auch in dessen unmittelbaren oder mittelbaren Besitz ist. Das entschied das Oberlandesgericht Hamburg.
Im vorliegenden Fall sollte der Frachtführer fünf Container Ware nach Bremerhaven und von dort nach Zypern befördern. Hierzu gestellte er diese Container bei der Firma B, wo die Container, während sie auf Aufliegern des Frachtführers standen, von B beladen wurden. Bei der Beladung war weder der Frachtführer noch einer seiner Gehilfen anwesend. Der Frachtführer beauftragte dann den Transport der beladenen Container nach Bremerhaven. Da es dort zu Verzögerungen kam, blieb ein Container zunächst bei B stehen, um am nächsten Tag befördert zu werden. In der Nacht wurde dieser jedoch entwendet und leer geräumt.
Für diesen Verlust haftet der Frachtführer nicht, entscheid nun das OLG Hamburg. Die Übernahme zur Beförderung im Sinne der Vorschrift setzt voraus, dass der Frachtführer willentlich selbst oder durch seine Gehilfen aufgrund eines wirksamen Frachtvertrages den unmittelbaren oder mittelbaren Besitz an dem zu befördernden Gut erwirbt. Dies sei aber nicht der Fall, wenn der Container beladen wird und während dieser Zeit kein Fahrer des Frachtführers anwesend ist und der Container nach Abschluss der Beladung durch Dritte zu einem Stellplatz gebracht wird, wo der Frachtführer ihn einige Stunden später zum Transport übernehmen soll. (ctw/jt)
Urteil vom 29.09.2016
Aktenzeichen 6 U 218/15