Hamm. Liefert ein Unterfrachtführer wegen offener Forderungen gegenüber einem Frachtführer das an ihn übergebene Gut nicht aus, muss die Warentransportversicherung des Frachtführers für den Schaden aufkommen, wenn eine volle Deckung vereinbart wurde. Das entschied das Oberlandesgericht Hamm im Fall eines internationalen Lampentransports. Am Tag des Auftrags an den Unterfrachtführer war bei dem Frachtführer ein Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter eingesetzt worden.
Der im Ausland ansässige Unterfrachtführer hatte davon erfahren und das Gut unter Berufung auf ein eigenes Pfandrecht nicht an den Empfänger herausgegeben. Er hatte es an einem unbekannten Ort gelagert. Innerhalb der im Transportrecht geregelten Fristen war auch bei Inanspruchnahme justizieller Hilfe nicht dazu rechnen, das Gut zurückzuerlangen. Es ist in einem solchen Fall von dem Verlust des Guts auszugehen. (ctw/ag)
Urteil vom 16. Oktober 2017
Aktenzeichen 18 U 11/17