Potsdam. Ausländische Unfallverursachen können vor einem deutschen Gericht mitverklagt werden. Das gilt aber nur, wenn eine so enge Beziehung zwischen den am Unfall beteiligten Schuldnern besteht, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten ist, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren sich widersprechende Entscheidungen ergehen können. Im Falle einer gesamtschuldnerischen Haftung kann eine derart enge Beziehung angenommen werden. So urteilte Oberlandesgericht Brandenburg im Fall eines deutschen Insassen eines Reisebusses, der nach einem Verkehrsunfall mit einem Viehtransporter in Wales vor dem Landgericht Cottbus auf Schadensersatz und Schmerzensgeld geklagt hatte. Ein Verschulden war bei keinem der Beklagten festzustellen gewesen. Der Fahrgast hatte sowohl Fahrer, Halter und Versicherer des Busses in Deutschland verklagt als auch den britischen Fahrer und den Versicherer des Transporters.
Dass für die drei Erstgenannten deutsche Gerichte zuständig sind, ergibt sich unproblematisch aus der EU-Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO), denn die Beteiligten haben ihren Sitz in Deutschland. Nach der EuGVVO kann zudem ein Haftpflichtversicherer, der seinen Sitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat hat, am Wohnort des Geschädigten verklagt werden. Für den britischen Fahrer des Viehtransporters allerdings ergab sich die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts bei der Klärung der Ansprüche in diesem Fall deshalb, weil für vier der fünf Beteiligten die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben ist und sonst zu befürchten wäre, dass es in ein und derselben Sache unterschiedliche Urteile geben würde. (ctw/ag)
Urteil vom 18.02.2016
Aktenzeichen 12 U 118/15