Karlsruhe. Führt der aufgrund eines Luftfrachtvertrags beauftragte Frachtführer den Transport auf einer Teilstrecke mit dem Lkw durch, obwohl eine Luftbeförderung technisch und verbindungsmäßig grundsätzlich möglich wäre, gilt unter bestimmten Voraussetzungen das Landfrachtrecht (Internationale Vereinbarung über Beförderungsverträge auf Straßen und ergänzend Handelsgesetzbuch). Das bedeutet, der Frachtführer haftet für einen Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht, nicht nach dem Montrealer Übereinkommen.
Das entschied der Bundesgerichtshof zur Abgrenzung von Road Feeder Services (Zubringerdiensten) für Hub-Flughäfen zu allgemeinen Luftfrachtersatzverkehren. Bei der eingangs beschriebenen Konstellation habe die Straßenbeförderung keine Hilfsfunktion mehr, sondern einen die Luftbeförderung ersetzenden eigenständigen Charakter, so dass nicht mehr von einem Zubringerdienst auszugehen sei. Darauf, dass der unterbeauftragte Luftfrachtführer vom nächstgelegenen Flughafen nicht direkt zum Zielort fliegt, kommt es demnach nicht an.
In dem verhandelten Fall ging es um den Transport von 900 Handys mit der Maßgabe „Luftfracht ex Bochum nach Singapur“. Die Mobiltelefone waren per Lkw von Bochum nach Düsseldorf und von dort nach Paris gefahren worden, dort waren sie in ein Flugzeug umgeladen worden. In Singapur waren nur 670 Handys angekommen. Der Ort des Güterverlustes ist unbekannt. Der betroffene Frachtführer musste in Höhe von 8,33 Sonderziehungsrechten je verlorenes Kilogramm haften und und nicht in Höhe von 19 Sonderziehungsrechten pro verlorenes Kilogramm.
Er konnte sich allerdings auch nicht auf die Haftungsbefreiung nach dem Montrealer Übereinkommen berufen. Ein qualifiziertes Verschulden des Frachtführers gemäß Paragraf 435 HGB, was der Kläger – der beauftragende Spediteur – ihm vorgeworfen hatte, war für den Bundesgerichtshof allerdings auch nicht zu erkennen. Dass die Luftbeförderung des Guts über einen Flughafen erfolgt war, an dem es in der Vergangenheit zu Diebstählen an Sendungen gekommen ist, rechtfertige für sich allein nicht diesen Vorwurf. (ag)
Urteil vom 10.12.2015
Aktenzeichen: I ZR 87/14