München. Das Oberlandesgericht München hat eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Transportversicherers für unwirksam erklärt, die den Ersatz des Transportguts auf die Haftungsverpflichtung des Transportunternehmens beschränkt. Darauf wiesen die Industrie- und Handelskammern (IHK) in Bayern hin. Eine derartige Haftungsbeschränkung stellt demnach eine unangemessene Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien dar, da sie dazu führen würde, dass der Umfang der Ersatzleistungen von Versicherung und Transportunternehmen deckungsgleich wäre, hieß es zur Begründung.
In dem Fall ging es um den Verlust von Mobiltelefonen. Statt des versicherten Risikos von bis zu 15.000 Euro, wollte die Assekuranz nur die in den AGB des Versicherungsnehmers geregelten 2500 Euro zahlen. Damit kam sie allerdings nicht durch. Sofern nämlich der Spediteur seinem Kunden Schaden ersetzen müsste, stünde diesem laut den IHK Bayern kein weitergehender Anspruch gegen den Versicherer zu. In jedem Fall würde die Versicherung die Prämien kassieren, ohne wirklich ein wirtschaftliches Risiko einzugehen. (ag)
Urteil vom 07.06.2017
Aktenzeichen 7 U 4170/16