Karlsruhe. Die Äußerung wahrer, wenn auch negativer Tatsachen in einem sozialen Netzwerk auch unter Nennung des Namens verletzt grundsätzlich nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht. So entschied das Bundesverfassungsgericht. Die Schwelle zur Persönlichkeitsrechtsverletzung wird bei der Mitteilung wahrer Tatsachen über die Sozialsphäre regelmäßig erst überschritten, wo sie einen Persönlichkeitsschaden befürchten läßt, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht.
Zum Fall: Der ehemalige Vermieter eines gewerblichen Mietobjekts hatte sich in einem Internetportal, in dem Firmen gesucht und bewertet werden können, über seinen ehemaligen Mieter geäußert. Er hatte erklärt, dass er vor drei Jahren erst nach Strafanzeige und Zwangsvollstreckung einen Betrag von 1.100 Euro von dem Mieter erhalten habe, was zutreffend war. Der Mieter sah hierin seine Persönlichkeitsrechte verletzt, hatte damit vor Gericht aber keinen Erfolg.
Denn die Äußerung des Vermieters ist von der Meinungsfreiheit gedeckt. Zwar seien durch Äußerungen in einem öffentlich zugänglichen Portal Persönlichkeitsrechte berührt, die Äußerung des Vermieters stelle aber keinen so wesentlichen Eingriff dar, dass der Mieter diesen nicht mehr hinnehmen müsse, erklärten die Richter. (ctw/ag)
Beschluss vom 29.06.2016
Aktenzeichen 1 BvR 3487/14