Düsseldorf. Ein Sturz in einem Hotelzimmer bei einem nächtlichen Toilettengang auf einer Dienstreise ist kein Arbeitsunfall. Das entschied kürzlich das Sozialgericht Düsseldorf. Es wies die entsprechende Klage eines 60-jährigen Klägers gegen seine Berufsgenossenschaft ab. Der Mann hatte sich während einer beruflichen Übernachtung in einem Lübecker Hotel nachts auf dem Weg zur Toilette im Bettüberwurf verfangen und war auf den Rücken gefallen. Er zog sich einen Wirbelkörperbruch zu und wollte dies als Arbeitsunfall geltend machen.
Der Kläger argumentierte, dass er sich bei Dienstreisen in unbekannter Umgebung aufhalte und hiermit eine besondere Gefahr verbunden sei. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Entschädigung allerdings ab, da das nächtliche Aufstehen dem sogenannten eigenwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen sei. Einer derartigen Sturzgefahr sei er auch in seinem privaten Lebensbereich regelmäßig ausgesetzt.
Die 31. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf schloss sich der Argumentation sah keinen inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Die Nachtruhe im Hotelzimmer und die damit zusammenhängenden Verrichtungen würden grundsätzlich nicht mehr zum vom Versicherungsschutz umfassten Bereich gehören. Die Toilette oder der Bettüberwurf würden keine gefährliche Einrichtung des Hotelzimmers darstellen, selbst wenn der Kläger bei sich zu Hause keinen Bettüberwurf benutze. (ag)
Urteil vom 05.11.2015
Aktenzeichen S 31 U 427/14