Hamm. Für die Beschädigung des Wellersbergtunnels in Siegen durch einen verunfallten Lkw-Schwertransport im Januar 2009 kann das Land Nordrhein-Westfalen vollen Schadensersatz verlangen. Eine Kürzung des Schadensersatzanspruchs unter dem Gesichtspunkt eines Abzuges "neu für alt" für die erneuerte Lärmschutzverkleidung ist nicht gerechtfertigt. Das entschied das Oberlandesgericht Hamm unter Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Siegen.
Der Haftpflicht-Versicherer des verunfallten Schwertransporteurs zahlte von den Reparaturkosten in Höhe von rund 225.000 Euro nur rund 177.000 Euro. Den Restbetrag von zirka 48.000 Euro zog er mit der Begründung ab, das diesen Betrag einklagende Land Nordrhein-Westfalen habe mit der im Jahr 2010 durchgeführten Reparatur einen um diesen Betrag im Wert gesteigerten Tunnelbau erhalten und müsse sich diesen Wertzuwachs als Vorteil „neu für alt“ anrechnen lassen.
Das Oberlandesgericht kam nun zu dem Schluss, dass Nordrhein-Westfalen sich dies nicht gefallen lassen muss. Es sei nicht sicher feststellbar, dass dem Land durch die Reparaturmaßnahme ein messbarer Vermögensvorteil entstanden sei.
Urteil vom 19.06.2015
Aktenzeichen 11 U 168/14