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Urteil: Polizeikontrolle kann als Arbeitsunfall gelten

03.11.2017 08:30 Uhr
Depression
Eine psychische Erkrankung in Folge einer Leibesvisitation kann ein Arbeitsunfall sein
© Foto: Jürgen Fälchle/stock.adobe.com

Eine psychische Erkrankung in Folge einer Leibesvisitation kann einen Arbeitsunfall darstellen, wenn die polizeiliche Maßnahme aufgrund der beruflichen Tätigkeit veranlasst wurde.

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Darmstadt. Eine Polizeikontrolle kann unter bestimmten Voraussetzungen als Arbeitsunfall geltend gemacht werden. Das hat das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschieden. Ist ein Arbeitnehmer allein infolge seiner beruflichen Tätigkeit polizeilichen Maßnahmen ausgesetzt und erleidet hierdurch einen Gesundheitsschaden, so ist das dem Gericht zufolge als ein Arbeitsunfall anzuerkennen.

Geklagt hatte eine Mitarbeiterin der Bahn, die am Service-Point des Fernbahnhofs am Frankfurter Flughafen arbeitete. Die 44-Jährige war von der Polizei durchsucht worden, weil sie im Verdacht stand, während ihres Dienstes Wertgegenstände aus einem abgegeben Gepäckstück genommen zu haben. Dabei musste sich die Frau komplett entkleiden und erlitt in der Folge der ungerechtfertigten Maßnahme eine psychische Erkrankung.

Die gesetzliche Unfallversicherung der Frau lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Das sah das Gericht jedoch anders: Die Frau sei ausschließlich wegen ihrer beruflichen Tätigkeit kontrolliert worden. Daher müsse die Versicherung für den entstandenen Gesundheitsschaden einspringen. Eine Revision ließ das Gericht nicht zu. (dpa/jt)

Urteil vom 17.10.2017
Aktenzeichen: L 3 U 70/14

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#Arbeitsrecht

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