München. Die Kosten für ein Sachverständigengutachten zur Beweissicherung und Feststellung der Schadenshöhe muss die Versicherung des Unfallverursachers bei Bagatellschäden in der Regel nicht begleichen. Das entschied jetzt das Amtsgericht München. Denn bei kleineren Schäden sei das unverhältnismäßig.
Vor Gericht ging es um einen Opel Corsa, dessen linke Tür bei einem Unfall eingebeult und verschrammt worden war. Die Reparaturkosten sollten 840 Euro betragen. Die Klägerin gab daraufhin ein Sachverständigengutachten in Auftrag. Es stellte sich heraus, dass der durch den Unfall verursachte Schaden Euro 840 betrug. Dieser Betrag wurde von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des Unfallgegners vollständig erstattet. Die Versicherung weigerte sich jedoch, die Kosten für das Sachverständigengutachten in Höhe von 940 Euro zu bezahlen. Deswegen verklagte die Klägerin die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners auf Ersatz der Gutachterkosten.
Das Amtsgericht München gab der Versicherung Recht. Sachverständigengutachten dürfen demnach nicht routinemäßig und ohne wirklich notwendig zu sein eingeholt werden. Aus der Sicht des Geschädigten müssten die Gutachterkosten in Relation zu den zu erwartenden Reparaturkosten verhältnismäßig sein und der Geschädigte müsse die besonderen Gründe darlegen, warum er die Einholung des Gutachtens für erforderlich gehalten hat und nicht einfach einen Kostenvoranschlag einer Werkstatt eingeholt hat. (ag)
Urteil vom 08.04.2014
Aktenzeichen 331 C 34366/13