Koblenz. Der Chef eines Unternehmens darf einem ihm überlassenen Arbeitnehmer keine Tätigkeiten zuweisen, bei denen mangels berufsgenossenschaftlich vorgeschriebener Schutzmaßnahmen die Gefahr von Gesundheitsschäden besteht. Tut er dies dennoch und kommt es dabei zu einem Unfall, kann der zuständige Sozialversicherungsträger verlangen, dass der Vorgesetzte die unfallbedingt an den Geschädigten geleisteten Aufwendungen ersetzt. Darauf wies das Oberlandesgericht Koblenz hin.
In dem verhandelten Fall ging es um einen Baustellenleiter, der einen Leiharbeitnehmer ohne ausreichende Sicherungsmaßnahmen aufs Dach schickte, um dort Arbeiten durchzuführen. Der Leiharbeitnehmer stürzte 5,50 Meter in die Tiefe und ist seither querschnittsgelähmt. Die Unfallstelle war zum Unfallzeitpunkt nur in einzelnen Teilflächen mit Sicherheitsnetzen gegen Abstürze gesichert und entsprach nicht den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, worauf man den Verantwortlichen auf der Baustelle zuvor hingewiesen hatte.
Für die Heilbehandlungs- und Folgekosten gegenüber dem Versicherungsträger hafte deshalb der Vorgesetzte, urteilte das Oberlandesgericht Koblenz. Er habe grob fahrlässig gehandelt und seine Sorgfaltspflichten in ungewöhnlich hohem Maße nicht beachtet. Der Mann muss rund 930.000 Euro an die Berufsgenossenschaft zahlen. (ctw/ag)
Urteil vom 22.05.2014
Aktenzeichen 2 U 574/12