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Urteil: Lohnzettel nicht zwingend per Post

06.03.2025 10:08 Uhr | Lesezeit: 1 min
Gehaltsabrechnung mit Geldscheinen
Wer Gehaltsabrechnungen digital bereitstellen will, muss dafür sorgen, dass Mitarbeiter Zugriff im Betrieb
auf das System haben, heißt es in einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts
© Foto: Stockfotos-MG/ AdobeStock

Das Bundesarbeitsgericht beschäftigte sich mit der Frage, ob es reicht, eine Entgeltabrechnung in elektronischer Form bereitzustellen. Gewisse Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein, so die Richter.

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Ein Unternehmen ist nicht verpflichtet, die Entgeltabrechnung in Papierform bereitzustellen, es kann dies auch in digitaler Form tun. Zu diesem Urteil kam das Bundesarbeitsgericht (BAG).

Zwar müsse der Betrieb gemäß Gewerbeordnung bei Zahlung des Arbeitsentgelts dem Mitarbeiter eine Abrechnung in Textform geben. Aber er könne dies grundsätzlich auch tun, indem er die Abrechnung als elektronisches Dokument zum Abruf in ein passwortgeschütztes digitales Mitarbeiterpostfach zustellt. Hierbei habe er den berechtigten Interessen der Beschäftigten, die privat nicht über die Möglichkeit eines Online-Zugriffs verfügen, Rechnung zu tragen (9 AZR 48/24). Sie müssen diese also im Betrieb einsehen und ausdrucken können.

Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Abrechnung seines Entgelts ist eine sogenannte Holschuld, die der Arbeitgeber erfüllen kann, ohne für den Zugang der Abrechnung beim Arbeitnehmer verantwortlich zu sein, so die Richter weiter. Es genüge, dass er die Abrechnung an einer elektronischen Ausgabestelle bereitstellt.

Geklagt hatte eine Verkäuferin in einem Einzelhandelsbetrieb. Das Unternehmen hatte mit einer Betriebsvereinbarung eine entsprechende Lösung eingeführt und deren Anwendung erklärt. Die Verkäuferin wollte ihre Lohnabrechnung aber weiterhin in Papierform übersendet haben. Dem gaben die Richter nicht statt. Die Mitarbeiterin hatte die Möglichkeit, im Betrieb auf die Abrechnungen zuzugreifen und diese dort auszudrucken.

Das BAG verwies den Fall zurück an das zuständige Landgericht, das noch offene Fragen zu klären hat. Man sei an er einer abschließenden Entscheidung gehindert, weil bisher keine Feststellungen dazu getroffen worden sind, ob Einführung und Betrieb des digitalen Mitarbeiterpostfachs in die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats fallen.

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