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Urteil: Lkw-Führerschein nach langjähriger Pause nur mit Prüfung

25.06.2018 17:24 Uhr
In dem Fall hatte der ehemalige Lkw-Fahrer das Nachsehen und muss erneut zur Führerscheinprüfung

Mit seinem früheren Führerschein darf er Personen- und Lastwagen fahren. Doch den verliert er nach einer Trunkenheitsfahrt – und damit auch das Recht, ohne neue Führerscheinprüfung Lkw bis 7,5 Tonnen zu steuern. Der Mann kämpft gegen die Entscheidung der Kommune.

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Neustadt an der Weinstraße. Zwei Jahrzehnte nach einem Führerscheinentzug wegen Trunkenheit ist ein Autofahrer mit der Klage gescheitert, im Anschluss an eine positive psychologische Begutachtung auch wieder die Fahrerlaubnis für Lkw bis 7,5 Tonnen zu erhalten. Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße urteilte nach einer Mitteilung vom Montag, dass die Führerscheinstelle nach einem langjährigen Verlust der Fahrerlaubnis eine neuerliche Fahrprüfung verlangen könne.

Der Kläger hatte nach Angaben des Gerichts wegen einer Trunkenheitsfahrt 1998 die Fahrerlaubnis der damaligen Führerscheinklasse 3 verloren – diese umfasste sowohl die Fahrberechtigung für Pkw als auch für Lkw der heutigen Fahrerlaubnisklasse C1. Nach einer positiv abgeschlossenen medizinisch-psychologischen Begutachtung erhielt der Kläger die Fahrerlaubnis für Pkw mit Anhänger (Klasse BE) zurück. Ein Jahr später beantragte er auch die Fahrerlaubnis für die heutige Klasse C1. Die Führerscheinstelle des Kreises Südliche Weinstraße verlangte dafür aber eine theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung.

Erneute Prüfung wegen langer Auszeit nötig

Dagegen legte der Betroffene zunächst Widerspruch ein und wandte sich dann mit einer Klage an das Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht Neustadt folgte mit seinem Urteil der Auffassung der Fahrerlaubnisbehörde: „Die Richter halten es angesichts des langen Zeitraums, in dem der Kläger Fahrzeuge der Fahrerlaubnis Klasse C1 nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr führen durfte, für gerechtfertigt, von ihm eine Fahrerlaubnisprüfung zu verlangen.“ Die von dem Kläger angeführte Fahrpraxis auf einem Privatgelände mit landwirtschaftlichen Maschinen sei mit der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr nicht vergleichbar.

Der Kläger kann innerhalb eines Monats einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz stellen. (dpa/ag)

Urteil vom 23. Mai 2018
Aktenzeichen: 1 K 1113/17.NW

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