Erfurt/Düsseldorf. Wer seine Mitarbeiter per E-Mail-Analyse oder Videoaufzeichnung überwacht, darf das zwar tun, muss die Überwachung aber transparent und nachvollziehbar machen und Datenschutz sowie Löschfristen beachten. Darauf wiesen jetzt die Rechtsexperten der ARAG-Versicherung hin. Zudem müssen Arbeitgeber demnach Auskunft über die gespeicherten Daten geben, wenn Mitarbeiter oder Kunden danach fragen. Allerdings dürfen beispielsweise Aufnahmen von offenen Videoüberwachungen gespeichert und erst später ausgewertet werden, wenn es dafür einen Anlass gibt.
Wird dabei eine Straftat entdeckt, darf diese angezeigt werden, auch wenn die Löschfrist nicht eingehalten wurde. Das hat das Bundesarbeitsgericht kürzlich im Fall einer per Videoauswertung spät entdeckten Kassen-Diebin entschieden, die vom Chef fristlos gefeuert worden war. (ag)
Urteil vom 23.08.2018
Aktenzeichen: 2 AZR 133/18