Mainz. Bescheinigt ein Arzt eine Arbeitsunfähigkeit „bis auf Weiteres“ und vereinbart mit dem Patienten einen Wiedervorstellungstermin, dann heißt das nicht, dass die Arbeitsunfähigkeit zu diesem Termin endet. So entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in Mainz.
In dem verhandelten Rechtsstreit wollte die Krankenkasse nur bis zu dem vom behandelten Arzt angegebenen Wiedervorstellungstermin Krankengeld für eine Arbeitnehmerin zahlen. Die Klägerin litt unter Wirbelsäulen- und Schulterbeschwerden und der behandelnde Arzt hatte im letzten Auszahlungsschein Arbeitsunfähigkeit „bis auf Weiteres“ bescheinigt und zugleich mit ihr eine Nachuntersuchung ausgemacht.
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz folgte der Argumentation der Krankenkasse nicht. Aus der bloßen Angabe eines Wiedervorstellungstermins könne gerade nicht auf eine zeitliche Begrenzung der Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden, hieß es. (ctw/ag)
Urteil vom 16.04.2015
Aktenzeichen: L 5 KR 254/14