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Urteil: Keine berufsbedingte Schwerhörigkeit durch Bürolärm

04.08.2016 08:45 Uhr
Urteil: Keine berufsbedingte Schwerhörigkeit durch Bürolärm
In dem Fall wollte ein Mann wegen Lärmeinwirkung durch Mitarbeiter, Klimaanlage, Kühlschrank und zeitweise Bauarbeiten bei der BG eine Berufskrankheit geltend machen
© Foto: Fotolia/Erwin Wodicka

Eine gewöhnliche Lärmbelastung in einem Großraumbüro kann keine Berufskrankheit „Lärmschwerhörigkeit“ verursachen.

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Stuttgart. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass die langjährige Arbeit in einem Großraumbüro auch dann keine Berufskrankheit „Lärmschwerhörigkeit“ verursacht, wenn sie mit Lärmeinwirkung durch Mitarbeiter, Klimaanlage, Kühlschrank und zeitweise Bauarbeiten verbunden ist. Der für die Anerkennung einer gerade durch die berufliche Tätigkeit verursachten Erkrankung erforderliche Dauerschallpegel von mehr als 85 Dezibel wird bei weitem nicht erreicht.

Geklagt hatte ein 48jähriger Ingenieur, der seit rund 15 Jahren in einem Großraumbüro bei Bosch beschäftigt ist und an Tinnitus und einer leichten Hörminderung im Hochtonbereich an beiden Ohren erkrankt war. Er wollte erreichen, dass diese Erkrankung von der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse als Berufskrankheit anerkannt und entschädigt wird. Das Landessozialgericht hat dies verneint und der Berufsgenossenschaft Recht gegeben, dass sie nicht zahlen muss.

Nachdem der Ingenieur im Juni 2012 seinen Arbeitgeber informiert hatte, wurden Lärmmessungen in dem Großraumbüro vorgenommen, die lediglich eine Lärmbelastung zwischen 50 dB und 65 dB ergaben. Ein von der Berufsgenossenschaft eingeschalteter ärztlicher Sachverständiger kam zum Ergebnis, dass diese Lärmbelastung viel zu gering sei, um die Erkrankung zu verursachen. Die vorliegende Hörminderung sei altersentsprechend nicht ungewöhnlich. Außerdem würden in Deutschland 3 bis 4 Millionen Menschen unter Ohrgeräuschen leiden, die von unterschiedlichsten Ursachen herrührten. Gestützt auf dieses Gutachten lehnte die Berufsgenossenschaft die Anerkennung einer Berufskrankheit ab. (ag)

Beschluss vom 17.02.2016
Aktenzeichen: L 6 U 4089/15

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